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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
Entstehung
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Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit gutächtlichem Antrage, bei Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großh. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenserſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Miniſterial⸗Verfügung anzudeuten.

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§. 39. Verſendungen an Auswärtige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, ge⸗ ſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten.

§. 40.

Aus der Bibliothek entliehene Bücher weiter zu verleihen, iſt verboten und verliert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen.

§. 41.

Wer von dem Rechte, Bucher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne für ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Octavblattes auszuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Empfangs enthält.

§ 42.

Die entliehenen Bücher werden in ein beſonderes, nach den Verfaſſern oder den Ord⸗ nungswörtern alphabetiſch eingerichtetes, Buch eingetragen und die Zettel darüber nach den Namen der Empfänger in einzelne Käſtchen gelegt.

§. 43.

Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bücher iſt fuͤr Profeſſoren und ihnen gleich zu achtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleich zu achtende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Scheines. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemerken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Be⸗ dingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt ein anderer Berechtigter ein ſo ge⸗ liehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Leiher auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben über⸗ dieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch verlangen, welches ſchon an einen andern aus⸗ geliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauch für jene zu⸗ rückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem andern das nemliche Buch verlangen, dieſer nachſteht.