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§. 33.
Da das Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literäriſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verabfolgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden.
§. 34. 1
Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Blei⸗ ſtift, benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf ei⸗ nem mit ſeiner Unterſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weggehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliener Zettel be⸗ gründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller. 4
Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, unnöthiges und zu lautes Sprechen u. ſ. w. muß unbedingt vermieden werden.
..§. 35.. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bucher aufzuſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen.
§. 36.
Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule, allen denjenigen zu, welche in Gieſſen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil⸗, Militär⸗ oder burgerlichen Stande angehören. 8
§. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen der ſich außerhalb Gieſſen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Verleihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt.
§. 38.
Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke dürfen aber an Auswärtige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzureichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der
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