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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
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§. 54.

Der erſte Bibliothekar hat auf die Erhaltung der zurückkommenden Bücher, ſowie auf Reinlichkeit des Einbandes das ſorgfältigſte Augenmerk zu richten; überhaupt muß er für jeden Verluſt, deſſen Verſchuldung einem andern Bibliotheks⸗Bedienſteten nicht nachgewieſen werden kann, haften..

§. 55.

Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Bücher zuruͤck⸗ zugeben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu ha⸗ ben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird.

Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek ent⸗ liehenen Bücher verſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird.

§. 56.

Das Bibliotheks⸗Perſonal iſt an die allgemein vorgeſchriebenen Bedingungen zum Ge⸗ brauche der Bibliothek ebenſo, wie alle Anderen gebunden, und wird ſogar durch gewiſſen⸗ hafte Regelmäßigkeit in dem Gebrauche der Bibliothek, vorzuglich auch beim Mitnehmen der Bücher in ſeine Wohnung, Andern ein Beiſpiel ſeyn. Der erſte Bibliothekar iſt für die Handhabung ſtrenge und beſonders verantwortlich.

§. 57.

Ueber alle vorhandenen und künftig entſtehenden Doubletten iſt ein Verzeichniß aufzuſtellen, und von Jahr zu Jahr hat die Bibliotheks⸗Commiſſion über die nützlichſte Verwendung zu be⸗ rathen, und gutächtlichen Bericht an das Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erſtatten.

§. 58.

Die Hauptbeſtimmungen, welche die die Bibliothek Benutzenden angehen, ſollen ausge⸗

zogen und an eine ſchickliche Stelle der Bibliothek angeſchlagen werden. §. 59.

Dieſe Inſtruction iſt beſonders abgedruckt, unter die academiſchen Lehrer zu vertheilen, und ſind ſo viel Abdrücke aufzubewahren, daß künftig jedem neu eintretenden Lehrer bei ſei⸗ nem Dienſtantritt ein Exemplar eingehändigt werden kann.

Darmſtadt am 8. November 1837. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterinum des Innern und der Juſtis.

du Thil. Schott.