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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
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Verlags⸗Catalogen und Novitäten⸗Verzeichniſſen bewerkſtelligt wird, ſiind die daraus zu erlangenden Vortheile bei billigen Preiſen und pünktlicher Bedienung den inländiſchen Buch⸗ händlern zuzuwenden.

Bezüglich der Ankäufe auf dem Auctions⸗Wege von Antiquaren, welcher unter Umſtän⸗ den zu bedeutenden Bereicherungen das einzige und doch oft billige Mittel bietet, iſt jede ſich darbietende Gelegenheit zu benutzen, daher alle bedeutende Cataloge unter den Mitgliedern der Bibliotheks⸗Commiſſion, je nach den ſie betreffenden Fächern, umlaufen müſſen, damit jeder das Wünſchenswerthe anzeichnen und zu der Berathung in Vorſchlag bringen kann.

§. 18.

Ruͤckſichtlich der Verlags⸗ und Druck⸗Werke, welche innerhalb des Großherzogthums er⸗ ſcheinen, hat der erſte Bibliothekar darüber zu wachen, daß die deßfallſige Verordnung vom 5. Oct. 1836. genau befolgt werde.

1§. 19.

Da es für die Bibliothek in einzelnen Fällen nachtheilig werden kann, in Bezug auf die Vertheilung der Fonds in die einzelnen Fächer allzu ſpecielle Beſtimmungen zu geben, ſo iſt eine möglichſt allgemeine Norm für das gegenſeitige Verhältniß der Anſchaffungen hinrei⸗ chend und bleibt es der Einſicht und Beurtheilung des erſten Bibliothekars und der Biblio⸗ theks⸗Commiſſion überlaſſen, Abweichungen von derſelben in dem einen Jahre das nächſte Jahr wieder auszugleichen.

Die Anſchaffungen ſollen aber ſo geſchehen, daß der jährliche Fonds verhältnißmäßig in folgenden Abtheilungen für die geſammte Literatur zu verwenden iſt:

1.) Literärgeſchichte und Encyclopädien, Bibliographie, Gelehrtengeſchichte, literariſche Zeit⸗ ſchriften, Schriften gelehrter Geſellſchaften, vermiſchte Schriften einzelner Verfaſſer, neuere Sprachen, ſchöne Wiſſenſchaften.

Der für dieſe Fächer beſtimmte Fonds iſt von dem Bibliothekar ausſchließlich zu verwen⸗ den, und er hat die Verwendung bei den Berathungen nur inſofern anzugeben, als ſie auf die dabei zu beſchließenden Anſchaffungen Einfluß äußert. 2.) Linguiſtik, orientaliſche und occidentaliſche Sprachen, philologiſche Wiſſenſchaften

claſſiſche Literatur. 4 3.) Hiſtoriſche Wiſſenſchaften, Geographie, Neiſen, hiſtoriſche Hülfswiſſenſchaften, Sta⸗

tiſtik, Geſchichte in ihrem ganzen Umfange.

4.) Mathematiſche Wiſſenſchaften, Mathematik, Phyſik, Chemie, Mechanik u. ſ. w.

5.) Naturgeſchichte.

6.) Medicin.

7.) Oeconomie, Forſtwiſſenſchaft, Technologie, Handel, National⸗Oeconomie, Cameral⸗

Wiſſenſchaft.