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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
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Die Mitglieder der Commiſſion haben für die Anſchaffungen in den ſie betreffenden Fa⸗ cultätswiſſenſchaften bei der Commiſſion die Anträge zu ſtellen. Dieſe Anträge ſind mehrere Tage vor der Sitzung bei dem Director der Commiſſion einzureichen, der ſie dem Bibliothekar ebenfalls einige Tage vor der Berathung zur Einſicht mitzutheilen hat. Ueber dieſe Anträge hat die Commiſſion zu berathen, und Beſchlüſſe zu faſſen, deren Ausführung alsdann, inſo⸗ weit ſie auf Bewirkung von Anſchaffungen gerichtet ſind, dem Bibliothekar allein zuſteht.

§. 15.

Man darf zwar das vollkommene Vertrauen zu den einzelnen Mitgliedern der Commiſ⸗ ſion, wie zu dieſer ſelbſt hegen, daß ſie bei der Berathung über die Anſchaffungen die Be⸗ dürfniſſe der academiſchen Lehrer mit dem, was ſich zur Aufſtellung in einer Univerſitäts⸗ Bibliothek als weſentlich wichtig und angemeſſen darſtellt, und mit den Anforderungen der einzelnen wiſſenſchaftlichen Zweige und den Fonds zur Beſtreitung der Auswahl in ein rich⸗ tiges Verhältniß zu bringen wiſſen; auch beſonders darauf achten werden, daß möglichſte literariſche Vollſtändigkeit jedes Fachs erreicht, Zurückſetzung einzelner Fächer oder Vorliebe für andere ſtets vermieden werde, jedoch um die Wünſche aller Lehrer der Univerſität voll⸗ ſtändig kennen zu lernen und einige Anhaltspuncte für das Verhältniß der Anſchaffungen in den einzelnen Fächern zu bilden, werden noch folgende nähere Beſtimmungen getroffen.

§. 16.

Da das ganze Inſtitut zunächſt zur Benutzung der Profeſſoren und ſolcher Studirender beſtimmt iſt, deren Studien über Lehrbücher hinaus gehen und anfangen, auf ähnliche Be⸗ dürfniſſe, als die der academiſchen Lehrer ſind, gerichtet zu werden, ſo ſind bei der Anſchaf⸗ fung von Büchern vorzüglich die Wünſche und Anträge ſämmtlicher Lehrer der Univerſität zu berückſichtigen.

Zu dem Ende ſoll jeder Profeſſor die Bücher, deren Anſchaffung er wünſcht, in einem auf der Bibliothek aufzulegenden Deſiderien⸗Buche jederzeit bemerken können, worauf alsdann auf Vorlage des Bibliothekars, von Zeit zu Zeit die Anſchaffung von der Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion berathen und dem Beſchluſſe gemäß verfahren wird. Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß neuere Werke, welche von der Univerſität gefordert werden, nicht auf Auctionen zu war⸗ ten brauchen, ſondern durch die Buchhandlungen geliefert werden, wenn nicht baldige Aus⸗ ſicht iſt, ſie auf jenem Wege zu erhalten.

In dem Deſiderien⸗Buche wird demnächſt unter beſonderen Rubriken bemerkt, ob jedes von den Profeſſoren vorgeſchlagene Buch angeſchafft iſt oder nicht, im letzten Falle mit kur⸗ zer Angabe der Gründe, weßhalb die Anſchaffung entweder noch aufgeſchoben worden, oder ganz unterbleiben muß.

S. 17..

Inſofern der Ankauf durch den gewöhnlichen Buchhandel nach Meß⸗ oder ausländiſchen

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