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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
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theks⸗Diener, wenn es nöthig iſt, auf kurze Zeit zu beurlauben, bleibt dem erſten Bibliothe⸗ kar überlaſſen. §. 11.

Hinſichtlich der innern Angelegenheiten der Bibliothek hat der erſte Bibliothekar ſelbſt⸗ ſtändig über Aufſtellung und Aufbewahrung der Bücher und Handſchriften, ſowie über An⸗ fertigung der Cataloge zu beſtimmen.

Was die Anſchaffung der Bücher angeht, ſo wird alles dahin gehörige von einer dazu beſtellten Bibliotheks⸗Commiſſion berathen.

§. 12.

Die Bibliotheks⸗Commiſſion beſteht aus ſtändigen und unſtändigen Mitgliedern. Stän⸗ dige Mitglieder ſind: der Rector, der Canzler und in deſſen Verhinderung der Syndikus der Univerſität, und endlich der erſte Bibliothekar. Die unſtändigen Mitglieder beſtehen aus fol⸗ genden ordentlichen Profeſſoren, nemlich: einem aus der evangeliſch⸗theologiſchen und einem aus der kotholiſch⸗theologiſchen Facultät, einem aus der mediciniſchen und einem aus der juriſtiſchen Facultät und zweien aus der philoſophiſchen Facultät, nämlich einem für die phi⸗ loſophiſchen, philologiſchen und hiſtoriſchen, und einem zweiten für die mathematiſchen und phyſicaliſchen Fächer..

Die Mitglieder zu der Commiſſion werden von den einzelnen Facultäten nach Stim⸗ menmehrheit gewählt. Diejenigen Profeſſoren einer Facultät, welche ohnehin ſchon an der Commiſſion Antheil nehmen, ſind nicht paſſiv wahlfähig.

Die Wahl wird für die Dauer von drei Jahren vorgenommen, nach deren Ablauf aber dieſelbe Perſon wieder gewählt werden kann. Die Direction bei dieſer Commiſſion führt der Canzler und in deſſen Verhinderung der Syndikus der Univerſität als Stellvertreter des Canzlers. Das Rangverhältniß der Mitglieder iſt daſſelbe wie bei andern academiſchen Commiſſionen.

§. 13. Die Zeit der Berathungen der Bibliotheks⸗Commiſſion beſtimmt der Director.

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Sie verſammelt ſich jeden Monat wenigſtens einmal, in der erſten Woche des Monats

und außerdem ſo oft, als dazu Veranlaſſung gegeben iſt. §. 14.

Die Mitglieder dieſer Commiſſion haben ſich mit dem Beſtand der Sammt⸗ Bibliothek im Allgemeinen, insbeſondere aber mit dem der einzelnen, ſie ſpeciell berührenden Fächer, durch Einſicht der Cataloge, möglichſt bekannt zu machen und ſich ſo Kenntniß der Lücken zu verſchaffen, um auf dieſe Weiſe in den Stand zu gerathen, die Bedürfniſſe zu ermeſſen und ihre Anträge auf Befriedigung derſelben mit den Mitteln und den Anforderungen in Verhältniß und Einklang zu bringen.

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