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Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Giessen : [Darmstadt am 8. Nov. 1837] / [Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz]
Entstehung
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8.) Philoſophie und Pädagogik..

9.) Theologie.

10.) Jurisprudenz.

In welchem Verhältniſſe der Fonds für dieſe verſchiedenen Facher jährlich zu verwen⸗ den iſt, wird das Miniſterium des Innern und der Juſtiz mit Berückſichtigung des Be⸗ ſtandes der Bibliothek im allgemeinen, der einzelnen Fächer, insbeſondere des Zuſtandes der Literatur und des Bedürfniſſes der Anſtalt, ſo oft es für nöthig erſcheint, beſtimmen.

§. 20.

Die Sorge für die Empfangnahme der neuangekauften rohen und gebundenen Bücher, für den ſofortigen Eintrag in den Acceſſions⸗Catalog, die Collationirung der rohen, die Aus⸗ theilung der gebundenen Bücher in die Fächer, das Eintragen in den ſyſtematiſchen und al⸗ phabetiſchen Catalog und dergl. iſt dem erſten Bibliothekar überlaſſen, ſo daß er dieſe ein⸗ zelne Geſchäfte unter die dazu geeigneten Beamten vertheilt, ſofern er nicht einzelne, wie z. B. die Empfangnahme der Bücher ſtets ſelbſt beſorgt..

. 21.

Desgleichen wird es der Beurtheilung des erſten Bibliothekars uͤberlaſſen, bei dem Ein⸗ bande neu angeſchaffter Werke die Rückſichten auf den Werth jedes Buches mit jener auf größte Dauerhaftigkeit, Wohlfeilheit und das Anſehen jedes Bandes zu vereinigen, auch das Zuſammenbinden von Büchern heterogenen Inhaltes zu vermeiden.

§. 22. 3

Da für die Ordnung und Ueberſicht einer großen Bibliothek und das leichte Zurechtfin⸗ den in derſelben auf wohl eingerichtete, genaue und vollſtändige Cataloge ſehr viel ankommt, ſo wird dem Bibliotheks⸗Perſonal die größte Sorgſalt in Führung der Cataloge über die Bücher und Handſchriften zur Pflicht gemacht.

§. 23. Es ſollen aber 1.) ein allgemeiner Real⸗ oder ſyſtematiſcher, 2.) ein allgemeiner alphabetiſcher,. 3.) ein Acceſſions⸗Catalog und außerdem ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Special⸗Cataloge über einzelne Claſſen von Büchern, Diſſertationen u. ſ. w. angelegt werden. §. 24.

Die beiden Haupt⸗Cataloge(§. 23. 1. 2.) ſind in der Art anzulegen, daß ſie ford dauernd erweitert werden können, ohne eine Umarbeitung zu bedürfen. Die Ausführung iſt der Einſicht des erſten Bibliothekars überlaſſen. Die Fertigung der verſchiedenen Abtheilun⸗ gen des Real⸗Catalogs iſt ſo viel als möglich nach der Bekanntſchaft der Bibliotheks⸗Beam⸗