Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft.
§ 17.
Der Rektor kann den Vorſitz bei Kommerſen perſönlich über⸗ nehmen. In dieſem Falle gebührt dem Vertreter der Korporation oder Fakultät, welche nach§ 12 oder§ 14 zum Vorſitze berechtigt geweſen wäre, der Platz zur rechten Seite des Rektors.
V. Allgemeine Beſtimmungen. § 18.
Die durch dieſes Statut dem Rektor ertheilten Befugniſſe können auf ſeinen Wunſch von dem Engeren Senat einem Mitgliede des Ge⸗ ſammten Senats übertragen werden. Auf dieſen Vertreter finden alle den Rektor betreffenden Beſtimmungen Anwendung.
§ 18.
Zuwiderhandlungen der Studierenden gegen die auf Grund dieſes Statuts getroffenen Anordnungen ſind vom Rektor dem Engeren Senat zur Ahndung vorzulegen.
§ 20.
Zweifel über die Auslegung dieſes Statutes werden vom
Engeren Senat entſchieden.
Anlagen: Siehe die folgende Seite.
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