Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft.
§ 13.
Bei Aufzügen ſchließen ſich die übrigen Korporationen und Gruppen in der Reihenfolge der Anlage A an die führende Korporation oder Gruppe an, ſo daß alſo der 8C, wenn er nicht den Vortritt hat oder den Schluß bildet, ſtets die zweite Stelle einnimmt, der DO unter der entſprechenden Vorausſetzung die dritte u. ſ. w.
Die zu einer Gruppe gehörigen Korporationen oder Fakultäten können für ſich eine andere Reihenfolge vereinbaren.
§ 14.
Findet ein Aufzug oder Kommers zu Ehren einer Perſönlichkeit ſtatt, welche Mitglied einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer gleichartigen Korporation an einer anderen Univerſität ge⸗ weſen iſt, ſo gebührt der betreffenden Korporation oder Gruppe außer der Reihe der Vorrang.
Sie iſt dafür verpflichtet, bei der nächſten Gelegenheit, bei welcher ſie nach§ 12 den Vorrang haben würde, auf denſelben zu ver⸗ zichten.
§ 15.
Sobald der Ausſchuß die Veranſtaltung eines Aufzuges oder einer Feſtlichkeit beſchloſſen hat, iſt feſtzuſtellen und vom Rektor in eine Liſte einzutragen, welche Korporation oder Gruppe bei dieſer Gelegenheit den Vorrang hat und— bei Aufzügen—, welche Korporation oder Gruppe den Schluß bildet.
§ 16.
Korporationen oder Gruppen, welche während der Zeit, wo ihnen nicht der Vorrang gebührt, es unterlaſſen haben, ſich regelmäßig an den Verhandlungen des Ausſchuſſes zu betheiligen oder die ihnen zu⸗ kommende Stelle bei Aufzügen und Feſtlichkeiten einzunehmen, werden das nächſte Mal, wenn ſie nach§ 12 der Vorrang trifft, übergangen.
Dieſe Vorſchrift kommt nicht zur Anwendung, wenn eine vom Engeren Senat für genügend erachtete Entſchuldigung beigebracht wird. In eiligen Fällen entſcheidet der Rektor.
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