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Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disziplin an der Landes⸗Aniverſitüt Gießen.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 20. Januar 1879.
Abſchnitt J.
Von dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlöſchen des akademiſchen Bürgerrechts.
§ 1. Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. § 2.
Zur Immatrikulation werden zugelaſſen:
1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleichgeſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben,
2) Diejenigen, welche ſich als Pharmaceuten, Zahnärzte oder als Thierärzte approbieren laſſen wollen, wenn ſie die für das betreffende Fach nach den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen erforderlichen Zeugniſſe beſitzen,
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