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Satzungen für die Studierenden der Universität Gießen : 1. Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disziplin. 2. Bestimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. 3. Honorarienordnung. 4. Ordnung für die Benutzung der Universitäts-Bibliothek. 5. Statut der Krankenkasse für Studierende. 6. Statut für den Ausschuß der Studentenschaft. 7. Bestimmungen über die akademischen Begräbnißfeierlichkeiten
Entstehung
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Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft. III. Berathungen und Abſtimmungen des Rusſchuſſes. § 9.

Der Ausſchuß iſt eine ſtändige Vertretung der Studentenſchaft. Er beräth und beſchließt über alle von der geſammten Studentenſchaft zu veranſtaltenden Aufzüge und Feſtlichkeiten, ſowie über ſonſtige ihm vom Rektor oder mit Genehmigung des Rektors vorgelegte Fragen.

Er iſt beſchlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ſeiner Mit⸗ glieder(§ 1) anweſend iſt.

Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Rektor.

§ 10.

Den Vorſitz im Ausſchuſſe führt der Rektor. Er beruft die Verſammlungen, eröffnet, leitet und ſchließt die Beratungen. Er bringt die vorliegenden Anträge zur Abſtimmung, ohne jedoch ſelbſt mitzu⸗ ſtimmen.

Der Rektor bringt Anträge, welche

1. den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disziplin wider⸗ ſprechen,

2. den Frieden in der Studentenſchaft zu gefährden drohen,

3. nicht zur Zuſtändigkeit des Ausſchuſſes(§ 9) gehören,

nicht zur Verhandlung und Abſtimmung. § 11.

Wenn der Ausſchuß einen Aufzug beſchloſſen hat, ſind Sonder⸗ aufzüge einzelner Korporationen oder Theile der Studentenſchaft un⸗ zuläſſig.

IV. Reihenfolge bei Rufzügen und Jeſtlichkeiten.

§ 12.

Der Vorrang(Vortritt bei Aufzügen, Vorſitz bei Feſtlichkeiten) wechſelt zwiſchen den einzelnen Korporationen und Gruppen nach der in Anlage B angegebenen Reihenfolge ohne Rückſicht auf die Art der Veranſtaltung.

Den Schluß bildet bei Aufzügen die Korporation oder Gruppe, welche bei der vorigen Gelegenheit den Vorrang gehabt hat.

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