Statut für den Ausſchuß der Studentenſchaft.
treter der theologiſchen, ſodann der juriſtiſchen, ſodann der mediziniſchen und ſchließlich der philoſophiſchen Fakultät.
Wahlberechtigt und wählbar ſind nur diejenigen immakriku⸗ lirten oder zur Immatrikulation angemeldeten Studirenden der Landes⸗ Univerſität, welche keiner der in Anlage A genannten Korporationen angehören.
§ 5.
Die Wahlverſammlung wird vom Rektor durch Anſchlag am ſchwarzen Brett berufen. Sie wird durch ihn oder einen von ihm beauftragten Nicht⸗Korporations⸗Studenten geleitet. Letzterer hat dem Rektor über die Zahl der Wähler und das Ergebniß der Wahl ſchrift— lich Bericht zu erſtatten.
§ 6.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit erhält. Ergiebt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kandidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, vorzunehmen.
Beim erſten Wahlgange werden alle abgegebenen Stimmzettel — gleichviel ob beſchrieben oder unbeſchrieben— gezählt, beim zweiten nur diejenigen, welche den Namen eines der beiden Stichwahlkandidaten aufweiſen.
Erforderlichen Falls entſcheidet zwiſchen den Kandidaten, welche eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, das Loos.
§ 7.
Iſt der Gewählte in der Verſammlung anweſend und lehnt er die Wahl ab, ſo iſt ſofort zu einer anderen Wahl zu ſchreiten.
Iſt er nicht anweſend und giebt er auf Anfrage des Rektors keine zuſtimmende Antwort, oder ſcheidet ein Fakultätsvertreter während des Semeſters aus, ſo iſt eine neue Wahlverſammlung anzuberaumen.
§ 8..
Erſcheint dem Rektor die Betheiligung an einer Wahlver⸗ ſammlung nicht genügend, oder lehnt der in der Neuwahl Gewählte ab, ſo wird der betreffende Fakultätsvertreter durch den Ausſchuß aus der Zahl der Nicht⸗Korporations⸗Studenten gewählt.
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