Statut für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft. Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſteriuun des Innern am 6. Juni 1895.
I. Zuſammenſekung des Rusſchulſes.
§ 1. Der Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft beſteht aus je einem Vertreter der in Anlage A genannten Korporationen und vier Ver⸗ tretern der Nicht⸗Korporations⸗Studenten(Fakultätsvertretern).
§ 2.
Unter den Korporationen beſtehen die in Anlage A genannten Gruppen. Die Nicht⸗Korporations⸗Studenten bilden ebenfalls eine eigene Gruppe.
Wenn ſich eine neue Korporation oder Gruppe bildet, ſo be⸗ ſtimmt der Engere Senat nach Anhörung des Ausſchuſſes, welcher Platz ihr in der Ordnung der Korporationen und Gruppen anzuweiſen iſt und ändert die Anlagen A und B entſprechend ab.
Ebenſo ordnet der Engere Senat nach Anhörung des Aus⸗ ſchuſſes das Erforderliche an, wenn innerhalb einer Gruppe eine Ver⸗ änderung eintritt.
II. Wahl der Jakultäksverkreker.
§ 4. Die Wahl der vier Fakultätsvertreter erfolgt am Anfange jedes D
Semeſters. ie geſammte Wahlverſammlung wählt zuerſt einen Ver⸗
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