Statut der Krankenkaſſe für Studierende.
Mittel zur Verfügung ſtellen. Eine ſolche Bewilligung darf nur erfolgen, nachdem zuvor die Krankenkaſſe⸗Kommiſſion ihre Zuſtimmung ertheilt hat. § 13.
Den Kliniken werden für die Verpflegung erkrankter Mitglieder der Krankenkaſſe vorerſt für Tag und Perſon 3 Mark vergütet. Eine Aenderung dieſer Taxe nach Bedarf bleibt vorbehalten. Für Medika⸗ mente, Extraverordnungen, Bäder, Wein u. dgl. iſt aus der Kranken⸗ kaſſe beſonderer Erſatz zu leiſten.
§ 14.
Etwaige Beſchwerden ſind bei dem Rektor oder bei einem der
Kommiſſionsmitglieder anzubringen.
31


