Statut der Krankenkaſſe für Studierende.
§ 8.
Die Dauer des Aufenthalts in einer der Kliniken ſoll zwei Monate nicht überſchreiten. Nach Ablauf dieſer Zeit entſcheidet die Kommiſſion, ob der weitere Verbleib auf Koſten der Kaſſe geſtattet werden ſoll oder nicht.
Die kliniſchen Direktoren und Aſſiſtenten ſind nicht verpflichtet, erkrankte Studierende in deren Wohnung zu beſuchen. § 10. Die Krankenkaſſe iſt eine Veranſtaltung der Landes⸗Univerſität ohne eigene Rechtsperſönlichkeit. § 11. Die Leitung der Geſchäfte hat die Krankenkaſſe⸗Kommiſſion (Verwaltung der Krankenkaſſe für Studierende) zu beſorgen. Dieſelbe beſteht aus dem jeweiligen Rektor als Vorſitzenden, den Direktoren der mediziniſchen, chirurgiſchen, ophthalmologiſchen und pſychiatriſchen Klinik und demjenigen Mitglied der juriſtiſchen Fakultät, welches dem Engeren Senat angehört. Die Kommiſſion iſt beſchlußfähig, wenn 3 Mitglieder mitwirken.
§ 12. Die unmittelbare Verwaltung des der Krankenkaſſe gewidmeten
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Univerſitätsvermögens ſteht dem Quäſtor unter Aufſicht der Kommiſſion zu. Dieſe hat die Stelle zu bezeichnen, an der zur Zeit entbehrliche Gelder anzulegen ſind. Zum Ankauf und zur Veräußerung von Werth⸗ papieren bedarf es ihrer Genehmigung.
Der Quäſtor hat der Kommiſſion alsbald nach dem 1. April und dem 1. Oktober einen Rechnungsabſchluß mit den erforderlichen Belegen einzureichen. Sobald die Kommiſſion dem Quäſtor Decharge ertheilt hat, überweiſt ihm der Rektor 30 Mark als Entſchädigung für ſeine Mühewaltung.
§ 12 a(Zuſatz vom 17. März 1897).
Aus dem Ueberſchuſſe der Krankenkaſſe kann der Engere Senat
für Zwecke, welche das Geſammtintereſſe der Studentenſchaft treffen,
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