Statut der Krankenkaſſe für Studierende.
des Bedürfniſſes den Beitrag auf 3 Mark zu erhöhen.*) Weitere Er⸗ höhungen bedürfen der Genehmigung des Engeren Senats.
§ 4.
Der Beitrag wird vor Ablauf der Immatrikulationsfriſt gegen Aushändigung der Legitimationskarte oder einer beſonderen Mitglieds⸗ karte gezahlt. Eine Stundung iſt ausgeſchloſſen.
Verſäumt ein Student die rechtzeitige Zahlung, ſo hat er den doppelten Beitrag zu entrichten. Eine Erhöhung findet jedoch nicht ſtatt, wenn gemäß§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht vom 20. Januar 1879 eine nachträgliche Anmeldung zur Immatrikulation angenommen wird. Auch kann in anderen Fällen bei genügender Ent⸗ ſchuldigung auf Beſchluß der mit Leitung der Geſchäfte betrauten Kom⸗ miſſion(§ 11) von Erhöhung des Beitrags abgeſehen werden.
§ 5.
Wer Urlaub verlangt, muß nachweiſen, daß er den Beitrag
zur Krankenkaſſe für dasjenige Semeſter gezahlt hat, in welches der Urlaub fällt.
S
§ 6.
Jedes Mitglied der Krankenkaſſe hat Anſpruch auf Behandlung und Verpflegung in der ſeiner Krankheit entſprechenden Klinik auf Koſten der Krankenkaſſe, ſobald von Seiten des betreffenden Direktors die Aufnahme für nöthig erachtet wird. Außerdem haben die Studierenden das Recht auf unentgeltlichen Rath ſeitens der kliniſchen Direktoren oder Aſſiſtenten in den Sprechſtunden, ſowie auf Verabfolgung der von dieſen verordneten Medikamente aus der kliniſchen Apotheke auf Koſten der Krankenkaſſe.
§ 7.
Die Mitglieder der Kaſſe haben das Recht auf Verköſtigung erſter Klaſſe in den Kliniken. Soweit der Platz reicht, ſoll jedes erkrankte Mitglied ein Einzel⸗Zimmer erhalten.
*) Auf Grund dieſer Beſtimmung iſt der Beitrag am 13. April 1898 auf 3 Mark erhöht worden.
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