Statut der Krankenkaſſe für Studierende der Alniverſitüt Gießen.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 25. September 1894.
§ 1. Zweck der Kaſſe iſt, erkrankten Studierenden ärztliche Behand⸗ lung und Pflege zu Theil werden zu laſſen. § 2. Mitglied der Kaſſe iſt jeder Studierende der Univerſität Gießen. Die Mitgliedſchaft beginnt für neu hinzukommende Studierende mit der Zahlung des Semeſtralbeitrages. Sie erliſcht mit dem akademiſchen Bürgerrecht. Wer ſich zum Zwecke einer an der Landes⸗Univerſität abzu⸗ legenden Prüfung exmatrikulieren läßt, kann ſich die Mitgliedſchaft dadurch erhalten, daß er bei Entgegennahme der Exmatrikel einen Semeſtralbeitrag zahlt. Dieſer gilt für das laufende Semeſter, ſofern der Beitrag hierfür noch rückſtändig iſt, andernfalls für das folgende Semeſter. 3 Die Mitgliedſchaft eines exmatrikulierten Mitgliedes erliſcht: a) mit beſtandener Prüfung, b) mit Ablauf der dritten Woche nach Beginn desjenigen Semeſters, für welches kein neuer Semeſtralbeitrag gezahlt worden iſt. Der Semeſtralbeitrag beläuft ſich auf 2 Mark. Der mit Leitung der Geſchäfte betrauten Kommiſſion(§ 11) ſteht das Recht zu, im Falle
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