Druckschrift 
Satzungen für die Studierenden der Universität Gießen : 1. Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disziplin. 2. Bestimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. 3. Honorarienordnung. 4. Ordnung für die Benutzung der Universitäts-Bibliothek. 5. Statut der Krankenkasse für Studierende. 6. Statut für den Ausschuß der Studentenschaft. 7. Bestimmungen über die akademischen Begräbnißfeierlichkeiten
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen

Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek. § 26.

Wer einen Ablieferungstermin(vergl.§ 18 und§ 24) verſäumt, kann durch einen unfrankiert als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnbrief zur Rückgabe aufgefordert werden.

Hieſige Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nachkommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Abgang der Mahnung zu ungeſäumter Rückſtellung des Entliehenen perſönlich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen.

Der Bibliotheksdiener hat für jeden Gang eine Mindeſtgebühr von 50 Pfg., außerdem für die Abholung jedes Buches die Gebühr von 20 Pfg. von dem Entleiher zu erheben.

Erheben ſich weitere Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem Engeren Senat Anzeige zu machen.

§ 27.

Den Studierenden werden Abgangszeugniſſe und Legitimations⸗ papiere erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die abgeſtempelte Bibliotheks⸗ karte oder eine Beſcheinigung darüber vorlegen, daß ſie der Univerſitäts⸗ bibliothek gegenüber keine Verpflichtungen haben.

§ 28.

In den Leſeſälen iſt lautes Sprechen und jede andere Störung der Leſenden zu vermeiden.

In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur ein⸗ geſchloſſen, darf geraucht werden.

§ 29.

An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Benutzer gebunden.

§ 30.

Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im Kollegiengebäude und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten anzu⸗ ſchlagen.