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Satzungen für die Studierenden der Universität Gießen : 1. Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disziplin. 2. Bestimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. 3. Honorarienordnung. 4. Ordnung für die Benutzung der Universitäts-Bibliothek. 5. Statut der Krankenkasse für Studierende. 6. Statut für den Ausschuß der Studentenschaft. 7. Bestimmungen über die akademischen Begräbnißfeierlichkeiten
Entstehung
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der Univerſitäts⸗Bibliothek.

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AO

Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Umbiegen der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer⸗ und anderen Abbildungswerken iſt der Gebrauch der Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Ab⸗ bildungen iſt die Erlaubniß des Bibliothekars einzuholen.

Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verunreinigt, iſt zum ſofortigen Wiedererſatz des Buches in entſprechendem Einband verpflichtet.

Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von dem Bibliothekar für angemeſſen erachtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens 8 Tage nach dem Empfang anzuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rücklieferung ſich ergebenden Be⸗ ſchädigungen und Defekte verantwortlich gemacht.

§ 24.

Sämmtliche von Studierenden entliehenden Bücher müſſen am Schluß jedes Semeſters zu einem jedesmal durch Anſchlag bekannt zu gebenden Termin zurückgeliefert werden. Während der Ablieferung und der auf ſie folgenden drei Tage werden Bücher an Studierende nicht ausgeliehen, ſondern nur, ſoweit thunlich, für den Leſeſaal ausgegeben.

Alle übrigen Perſonen haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben.

Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher gegen Er⸗ neuerung der Leihſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtand iſt.

§ 25. Wenn Studierende Bücher für die Ferien nach auswärts mit⸗ zunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter Mit⸗ theilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben.

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