der Univerſitäts⸗Bibliothek.
feſt angeſtellten Beamten, Offizier oder Geiſtlichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, auszuſtellen iſt.
An außerhalb des Großherzogthums Heſſen wohnende Perſonen werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn denſelben die gewünſchten Werke nachweislich nicht in den Hauptbibliotheken ihrer Provinz oder ihres Landes zugänglich ſind.
Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens 14 Tage verliehen.
§ 12.
Koſten und Gefahr der Hin- und Rückſendung trägt der Em⸗ pfänger. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von den Entleihern zu unterſchreiben und umgehend zurück⸗ zuſchicken ſind; auch hat der Entleiher gleichzeitig die Verpackungsgebühr, welche für Packete bis zu 5 Kilogramm 30 Pfg., für jedes weitere Kilogramm um 5 Pfg. mehr beträgt, ſowie die Beſtellgebühr in Reichs⸗ poſtmarken beizufügen.
Der Entleiher hat bei der Rückſendung der Bücher für deren gute Verpackung, gegebenenfalls für Rückſendung unter derſelben Werth⸗ angabe, unter der ſie ihm zugekommen ſind, Sorge zu tragen.
Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden.
§ 13.
Handſchriften und beſonders ſeltene und werthvolle Werke können in der Regel nicht an einzelne Perſonen, weder hier noch aus⸗ wärts, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands ausgeliehen werden, wenn ſich die entleihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Verleihungsbedingungen(vergl.§ 12) einverſtanden erklärt hat.
Die entliehenen Werke dieſer Art ſind in der entleihenden Anſtalt ſorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen der⸗ ſelben zur Benutzung ausgelegt werden.
Zu Nachbildungen von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, beſondere Erlaubniß erforderlich.
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