Ordnung für die Benutzung der Univerſitäts⸗Bibliothek.
Im Falle der Beſchädigung oder des Verluſtes der entliehenen Werke dieſer Art iſt ſeitens der entleihenden Anſtalt als Schadenerſatz derjenige Betrag zu entrichten, welchen der Bibliothekar für angemeſſen erachtet, ſelbſt wenn dieſer Betrag die Werthdeklaration überſteigen ſollte.
§ 14.
Die in den Leſezimmern befindlichen Bücher und Zeitſchriften werden nur ausnahmsweiſe auf höchſtens vier Tage, ungebundene Werke, Wörterbücher, Bibliographien und ſonſtige Nachſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen.
Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Benutzung nicht geeignete Werke ſollen nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt werden, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nach⸗ gewieſen wird.
§ 15.
Werden dieſelben Bücher gleichzeitig von mehreren beſtellt, ſo genießen die Dozenten vor den Studierenden und dieſe vor anderen Beſtellern das Vorzugsrecht.
In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar gehörenden Bücher gelten außerdem§ 20 und 21 der Seminarſtatuten. § 16.
Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und Behandlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Ausſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge.
§ 12.
In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können ſeitens der Univerſitäts⸗Angehörigen durch Vermittlung der Univerſitäts⸗ Bibliothek von der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die Beſtellſcheine an jedem Mittwoch abgehen.
Die durch den regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten übernimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek.
Von den der Univerſität nicht angehörenden Perſonen, welche durch Vermittlung der Univerſitäts⸗Bibliothek die Hofbibliothek benutzen, wird für jeden durch den regelmäßigen Leihverkehr bezogenen Band eine Entſchädigung von 10 Pfennigen erhoben.
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