GOrdnung für die Benutung der Großherzoglichen Univerſitäts⸗Biblisthen zu Gießen.
Erlaſſen von Großherzoglichem Miniſterium des Innern am 20. April 1893.
§ 1(Faſſung vom 6. März 1901). Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich von 9 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage, wo ſie ganz, und der Samstage, wo ſie Nachmittags geſchloſſen bleibt. Während der Oſter⸗ und Herbſtferien, zwiſchen Weihnachten und Neujahr, ſowie in der Pfingſtwoche iſt ſie von 9 bis 1 Uhr geöffnet, am Tage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen.
Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden außer den Dozenten auch allen Studierenden zugänglich, welche ſich durch Vorzeigung ihrer Legitimationskarten aus⸗ weiſen, ſowie allen ſonſtigen Perſonen, welche von dem beaufſichtigenden Beamten unter Angabe ihres Namens und Standes die Erlaubnis zum Zutritt eingeholt haben.
§ 3.
Bücher und Zeitſchriften des Leſeſaals und des Zeitſchriften⸗ ſaals ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren Platz zurück⸗ zubringen.
§ 4.
Den Benutzern ſteht auf ihr Verlangen die Einſicht in die Kataloge unter der Aufſicht eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Bibliothekars geſtattet.
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