Honorarienordnung.
Jahre zur Hälfte erneuert. Nach Ablauf der erſten zwei Jahre erfolgt das Ausſcheiden von zwei Mitgliedern durch das Loos, ſpäter nach dem Alter des Eintritts in die Kommiſſion. Die Ausſcheidenden ſind wieder wählbar. Die Kommiſſion wählt nach jeder Erneuerung einen Vor⸗ ſitzenden und einen Kontroleur.
§ 15.
Der Kontroleur hat alle Quittungen des Quäſtors über Zahlungen von geſtundeten Honorarien gegenzuzeichnen. Im Ver⸗ hinderungsfalle wird der Kontroleur durch den Vorſitzenden oder ein von demſelben zu beſtimmendes Mitglied vertreten. Sind alle Mit⸗ glieder der Kommiſſion verhindert, ſo erfolgt die Gegenzeichnung durch den Rektor oder deſſen Stellvertreter.
Der Kontroleur führt ein nach Anlage 2 einzurichtendes Kontrolbuch.
5 16.
Am Anfange eines jeden Semeſters hat der Quäſtor der Reviſionskommiſſion einen ſchriftlichen Rechenſchaftsbericht über ſeine Geſchäftsthätigkeit nebſt den nötigen Beilagen vorzulegen.
Die Kommiſſion prüft den Bericht auf Vortrag eines ihrer Mitglieder und übergiebt den Bericht mit ihrem Antrage dem Engeren Senate. Dieſer ertheilt die Entlaſtung und macht einmal jährlich über das Ergebniß der Geſchäftsführung dem Geſammten Senate Mittheilung.
Anlagen: ſiehe die folgende Seite.
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