Honorarienordnung.
Für die Zahlung der nicht geſtundeten Hälfte gelten dieſelben Beſtimmungen wie bei den übrigen Honorarien.
§ 10(Faſſung vom 7. März 1899).
Geſuche um Erneuerung der Stundung ſind vor Schluß des Semeſters(15. März, 15. Auguſt) bei dem Quäſtor einzureichen. Dem Erneuerungsgeſuche iſt das Kollegienbuch des Geſuchſtellers mit den Zeugniſſen der betreffenden Dozenten über den Fleiß des Geſuchſtellers beizufügen.
§ 11.
Die Stundung wird entzogen:
1) wenn der Inhaber durch Unfleiß oder ungeeignetes Betragen
der Wohlthat der Stundung ſich unwürdig erweiſt;
2) wenn derſelbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem bei⸗
gebrachten Armuthszeugniß in Widerſpruch ſteht;
3) wenn die Vermögensverhältniſſe des Inhabers ſich weſent⸗
lich beſſern.
Wird die Stundung entzogen, ſo ſind von dem Studierenden die geſtundeten Honorarien in der von dem Engeren Senate zu be⸗ ſtimmenden Friſt an den Quäſtor zu entrichten.
§ 12.
Bei dem Abgange von der Univerſität hat der Studierende, welchem Stundung des Honorars gewährt worden iſt, den als Anlage 1. beigefügten Schuldſchein bei dem Quäſtor zu unterſchreiben.
Verweigert der Studierende die Unterſchrift, ſo hat er— neben der Verſagung des Abgangszeugniſſes nach§ 14 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht— ſofortige Beitreibung der geſtundeten Honorarien zu gewärtigen.
§ 13.
Die Beitreibung der geſtundeten Honorarien erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Schuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren.
§ 14.
Zur Unterſtützung und Kontrolierung des Quäſtors beſteht eine Reviſionskommiſſion. Dieſe wird aus vier von den Fakultäten auf vier Jahre zu wählenden ordentlichen Profeſſoren gebildet und alle zwei
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