Honorarienordnung.
(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht§ 5), müſſen ſich einſt⸗ weilen innerhalb des(daſ.§ 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Dozenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulierten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der betrefſenden Vor⸗ leſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§ 9 der Vor⸗ ſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unterbleibt die Immatrikulation aus einem andern Grunde, ſo erhalten ſie ihre Immatrikulationsgebühren und das Honorar zurück. § 6.
Wer durch beſondere Umſtände verhindert iſt, das Honorar für die Vorleſungen bei Beginn des Semeſters zu entrichten, hat ſich unter Darlegung der Gründe an den Engeren Senat zu wenden, welcher kurze Zahlungsfriſten geſtatten kann, die ſich aber keinesfalls auf das ganze Semeſter erſtrecken dürfen.
Läßt der Studierende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zahlung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Ein⸗ ſchreibung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer.
§ 7.
Stundungsgeſuche ſind in den erſten vierzehn Tagen des Semeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den Engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor einzureichen. Später eingehende Stund⸗ ungsgeſuche finden nur Berückſichtigung, wenn die Verſpätung glaubhaft entſchuldigt wird.
§ 8.
Der Engere Senat entſcheidet auf Vortrag des Quäſtors in allen Stundungs⸗Angelegenheiten. An der Abſtimmung nimmt der Quäſtor nicht Theil.
(Zuſatz vom 7. März 1899.) Die Stundung wird vom Quäſtor im Kollegienbuche eingetragen.
§ 9(Faſſung vom 7. März 1899).
Es ſteht in dem Ermeſſen des Engern Senats, den Honorar⸗
betrag ganz oder nur zur Hälfte zu ſtunden.
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