Honorarienordnung der Alniverſität Gießen.
Feſtgeſetzt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 15. März 1879.
§ 1.
Das Vorleſungshonorar beträgt für eine Stunde wöchentlich im Semeſter 8 Mark, für jede weitere Stunde 3 Mark.
Für Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit.
(Zuſatz vom 30. Dezember 1892.) Für jede unentgeltliche Vor⸗ leſung iſt eine Eintragungsgebühr von 50 Pfennig zu entrichten. § 2.
Wer eine Vorleſung bei demſelben Dozenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht.
§ 3.
Die Söhne von Dozenten der Landes⸗Univerſität genießen Honorarienfreiheit.
Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionierten und verſtorbenen Dozenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Dozenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſt⸗ verhältniß eingetreten ſind.
§ 4.
Keinem Dozenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vor⸗ leſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studierenden darum erſucht wird. § 5.
Die Honorarien und Eintragungsgebühren ſind an den Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Kollegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht§ 10) beſcheinigt.
(Zuſatz vom 19. Auguſt 1879.) Studierende, welche das aka⸗ demiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatrikuliert werden können
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