§ 5. Der Aufnahmeſchein kann von Semeſter zu Semeſter ver⸗ längert werden. Dazu iſt dem Rektor mit dem Aufnahmeſchein das Kollegienbuch vorzulegen.
Die Verlängerung iſt in der Regel zu verſagen, wenn die Hoſpitantin im vergangenen Semeſter für keine Vorleſung oder Übung eingeſchrieben war.
§ 6. Bezüglich der Zeit der Meldung zur Aufnahme oder zur Verlängerung des Aufnahmeſcheins gilt die Beſtimmung in§ 5 Abſatz 2 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht.
Verſagt der Rektor die Aufnahme oder die Verlängerung des Aufnahmeſcheins, ſo kann die Geſuchſtellerin binnen einer Woche die Entſcheidung des Engeren Senats anrufen.
§ 7. Wird der Aufnahmeſchein nicht verlängert, ſo iſt die Bibliothekskarte für erloſchen zu erklären.
Die mit dem Aufnahmegeſuch eingereichten Ausweiſe werden der Hoſpitantin nur ausgeliefert, wenn die für ſie auf der Univerſitäts⸗ Bibliothek niedergelegte Bibliothekskarte an das Univerſitäts⸗Sekretariat zurückbefördert iſt.
§ 8. Die Vorſchriften über die Handhabung der akademiſchen Disziplin gelten auch für die Hoſpitantinnen.
§ 9. Für beſtimmte Vorleſungen kann der Rektor auf Antrag des Dozenten dieſem die allgemeine Ermächtigung zur Zulaſſung von Frauen ertheilen. Die ſo Zugelaſſenen haben lediglich die Stellung der nicht immatrikulierten Hörer(§ 8 Abſatz 3 der Vorſchriften über das akade⸗ miſche Bürgerrecht).
14. 3. 1900. 1700.


