Satzungen für die Studierenden der Univerſität Gießen. Erſter Nachtrag zu der Ausgabe von 1898, nach Seite 12.
Beſtimmungen über die Zulaſſung von Frauen
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 1. März 1900.
§ 1. Frauen können als Hoſpitantinnen aufgenommen werden. Sie haben hierzu ein ſchriftliches Geſuch an den Rektor zu richten und darin anzugeben, welchem Fache ſie ſich hauptſächlich widmen wollen. Dem Geſuche ſind beizulegen: ein Lebenslauf; Ausweiſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung; die etwa ſchon auf Hochſchulen empfangenen Studienausweiſe; die Quittung des Quäſtors über die Entrichtung der Aufnahmegebühr. Reichen die Ausweiſe nicht bis zur Zeit der An⸗ meldung, ſo iſt für die Zwiſchenzeit ein Leumundszeugniß beizulegen.
Die Aufnahmegebühr beträgt 10 Mark, für diejenigen, die ſchon an einer Univerſität hoſpitiert oder ſtudiert haben, 5 Mark.
§ 2. Über die Aufnahme entſcheidet der Rektor, der insbeſondere zu prüfen hat, ob die Ausweiſe über die Vorbildung genügen.
§ 3. Wird die Aufnahme gewährt, ſo hat die Hoſpitantin auf dem Univerſitäts⸗Sekretariat ſich in ein beſonderes Album einzuſchreiben und empfängt daſelbſt eine vom Rektor unterzeichnete und vom Sekretär gegengezeichnete Beſcheinigung über ihre Aufnahme als Hoſpi⸗ tantin für das laufende Semeſter, einen Abdruck der Satzungen für die Studierenden und eine Legitimationskarte. Außerdem wird für ſie vom Sekretär eine Karte zum Ausweis gegenüber der Univerſitätsbibliothek ausgeſtellt. Gegen Vorzeigung der Legitimationskarte wird ihr vom Quäſtor ein Kollegienbuch eingehändigt. 4
§ 4. Die Einſchreibung für die Vorleſungen und Übungen unter⸗ liegt den Beſtimmungen in§ 10 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Doch darf der Quäſtor die Meldung für jede einzelne Vorleſung oder Übung nur dann annehmen, wenn die Hoſpitantin ihm die ſchriftliche Einwilligung des Dozenten vorlegt.


