Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.
Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfakultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Fakultät übertragen.
Als Protokollführer fungiert der Sekretär der Univerſität. Der Engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen.
Der Beſchuldigte, dem in allen Disziplinarſtrafſachen Gelegen⸗ heit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszu⸗ ſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des Engeren Senats mündlich gehört zu werden.
Die in dem Ausſchließungs⸗Verfahren aufgenommenen Schrift⸗ ſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurückſtellen läßt.
§ 33.
Der Beſchluß des Engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchrift⸗ lich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf.
§ 34.
Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern geführt werden.
Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Sekretär der Univerſität anzu⸗ melden.
Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung.
Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich
mitgetheilt.


