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Satzungen für die Studierenden der Universität Gießen : 1. Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disziplin. 2. Bestimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. 3. Honorarienordnung. 4. Ordnung für die Benutzung der Universitäts-Bibliothek. 5. Statut der Krankenkasse für Studierende. 6. Statut für den Ausschuß der Studentenschaft. 7. Bestimmungen über die akademischen Begräbnißfeierlichkeiten
Entstehung
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und die Handhabung der akademiſchen Disziplin.

Senats, welchem in den betreffenden Fällen von dem Rektor Mit⸗ theilung zu machen iſt, erkannt werden. § 27.

Die Androhung der Ausſchließung von der Univerſität geſchieht durch protokollariſche Eröffnung, daß der Verurtheilte im Falle der Verübung eines neuen ſchwereren Disziplinarvergehens von der Univer⸗ ſität werde ausgeſchloſſen werden.

§ 28.

Die Ausſchließung von der Univerſität erfolgt mit oder ohne Zeitbeſtimmung. In beſonders ſchweren Fällen kann der Ausſchließung die Erklärung beigefügt werden, daß der Ausgeſchloſſene unwürdig ſeit überhaupt noch in den Verband einer Univerſität aufgenommen zu werden. Von dieſer Erklärung iſt mit Angabe des Grundes allen Univerſitäten des deutſchen Reichs Kenntniß zu geben.

§ 29.

Wer von der Univerſität ohne Zeitangabe ausgeſchloſſen wurde und wieder aufgenommen werden will, hat ſich mit einem darauf bezüglichen Geſuche an das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu wenden.

Die Beſtimmung des erſten Abſatzes kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein auf Zeit Ausgeſchloſſener vor Ablauf der be⸗ ſtimmten Friſt wieder aufgenommen werden will.

§ 30.

Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amts⸗ wegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden.

Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des Engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines von dieſem ernannten Referenten im Engeren Senat erlaſſen.

§ 31. Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden, wie der Regel nach in allen Disziplinarſtrafſachen, vom

Rektor gepflogen.

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