Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht
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disciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität
Die Theilnahme an einem für geſchloſſen erklärten Verein wird
geahndet.
Allgemeine Studentenverſammlungen und öffentliche Aufzüge der Studierenden dürfen, neben Beachtung der Beſtimmnngen des Art. 216 des Polizeiſtrafgeſetzes, nur mit Genehmigung des Rektors veranſtaltet werden.
Die Theilnahme an nicht genehmigten Studentenverſammlungen und öffentlichen Aufzügen wird disziplinär, nach Umſtänden mit Aus⸗ ſchließung von der Univerſität geahndet.
3) Von den Disciplinarſtrafen und dem Verfahren in Disziplinarſachen. § 24.
Disziplinarſtrafen werden erkannt, wenn Studierende die ihnen durch die akademiſchen Geſetze und die allgemeinen Anordnungen der akademiſchen Behörden auferlegten Pflichten verletzen, oder Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademiſchen Lebens ſtören oder gefährden, oder wodurch ſie ihre oder ihrer Kommilitonen Standes⸗ ehre beflecken.
Eine ſtattgehabte Beſtrafung durch die Landesgerichte ſchließt die disziplinariſche Ahndung derſelben Handlung nicht aus.
Disziplinarſtrafen ſind:
1) Verweis durch den Rektor,
2) Verweis vor den Engeren Senat,
3) Androhung der Ausſchließung von der Univerſität,
4) Ausſchließung von der Univerſität.
§ 26.
Welche von den im§ 25 genannten Disziplinarſtrafen zu er⸗ kennen iſt, wird durch das Ermeſſen des Rektors bezw. des Engeren Senats nach den Umſtänden des Falles beſtimmt. Die unter 2, 3 und 4 genannten Disziplinarſtrafen können nur durch Beſchluß des Engeren
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