und die Handhabung der akademiſchen Disziplin.
Abſchnitt II. Von der akademiſchen Disziplin. 1) Allgemeine Beſtimmungen. § 16. Die akademiſche Disziplin hat die Aufgabe, die Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studierenden aufrecht zu erhalten. § 17.. Die Handhabung der akademiſchen Disziplin liegt ob: 1) dem Rektor, 2) dem engeren Senat. § 18. Allgemeine die Handhabung der ordnungen werden von dem engeren Senat erlaſſen. In dringenden Fällen können ſie proviſoriſch vom Rektor erlaſſen werden, welcher jedoch ſofort die weitere Lnſchiäe des Senats zu veranlaſſen hat.
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2) Von Vereinen und Verſammlungen der Studierenden. § 19. Von der Gründung eines Vereins der Studierendem iſt dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen. In derſelben Friſt ſind dem Rektor die Vorſtände des Vereins zu bezeichnen und die Statuten vorzulegen. Werden die Statuten geändert oder tritt ein Wechſel in der Vorſtandſchaft ein, ſo iſt auch hiervon binnen drei Tagen dem Rektor Anzeige zu erſtatten. § 20. Der Rektor iſt jederzeit befugt, die Angabe des Orts und der Zeit der regelmäßigen Zuſammenkünfte, ſowie der Namen ſämmtlicher Mitglieder eines Vereins zu verlangen. § 21. Vereine, welche den vorſtehenden Anordnungen nicht nachkommen, ſind durch den Rektor zu ſchließen. Der engere Senat kann die Schließung ſolcher Vereine anordnen, deren Beſtehen die akademiſche Disziplin gefährdet.
isziplin betreffende An⸗


