Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht
§ 14. Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern: 1) ſo lange ein gegen den Studierenden begonnenes Aus⸗ ſchließungsverfahren nicht erledigt iſt,
2) ſo lange der Studierende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univerſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nachgekommen iſt,
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ſo lange der Studierende, welcher Stundung der Honorarien genoſſen hat, den in der Honorarienordnung vorgeſchriebenen Schuldſchein nicht unterzeichnet hat.
§ 15.
Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt:
1) wenn ein Studierender ohne ausreichende Ennſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger als vier Wochen vom Ort der Hochſchule entfernt,
2) wenn ein Studierender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rektor und bezw. vor dem Engeren Senat zu erſcheinen, ohne genügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt,
3) wenn ein Studierender ohne Erlaubniß des Rektors die rechtzeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt.
Wird einer dieſer Umſtände feſtgeſtellt, ſo hat der Rektor anzuordnen, daß der betreffende Name aus dem Verzeichniß der Studirenden geſtrichen wird.—
In dem unter Ziffer 2 angegebenen Falle ſoll die Streichung nur dann angeordnet werden, wenn dieſelbe für den Fall des Nicht⸗ erſcheinens angedroht war.
Die erfolgte Streichung iſt durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt zu machen und iſt weiter— ſofern thunlich— dem betreffenden Studierenden von der Streichung ſeines Namens ſpeziell Kenntniß zu geben. Dieſem ſteht es frei, gegen die Anordnung des Rektors die Ent⸗ ſcheidung des Engeren Senats anzurufen.
Im Falle ſtillſchweigender Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts beſteht kein Anſpruch auf Ertheilung eines Abgangszeugniſſes.
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