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Satzungen für die Studierenden der Universität Gießen : 1. Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disziplin. 2. Bestimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. 3. Honorarienordnung. 4. Ordnung für die Benutzung der Universitäts-Bibliothek. 5. Statut der Krankenkasse für Studierende. 6. Statut für den Ausschuß der Studentenschaft. 7. Bestimmungen über die akademischen Begräbnißfeierlichkeiten
Entstehung
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und die Handhabung der akademiſchen Disziplin.

§ 12.

Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht:

1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten der Studierenden,

2) durch Ausſchließung von der Univerſität(Abſchnitt II).

§ 13.

Die ausdrückliche Aufſage des akademiſchen Bügerrechts iſt bei dem Sekretär der Univerſität zu erklären.

Der aus dem Verbande der Hochſchule Ausgetretene erhält auf ſein Verlangen ein vom Rektor und Sekretär zu unterzeichnendes Abgangszeugniß. Dasſelbe ſoll enthalten:

1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studierende

immatrikuliert wurde,

2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität,

3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen,

4) eine Erklärung über das Verhalten des Studierenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studierenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen.

Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die

Erklärungen der Lehrer über den Fleiß des Studierenden aufgenommen.

Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für dasſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Bibliothekskarte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuchſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden.

(Zuſatz vom 14. Juli 1898.) Bleibt ein aus dem Verband der Hochſchule Ausgetretener in Gießen, um ſich einer an der Landes⸗ Univerſität ſtattfindenden Prüfung zu unterziehen, ſo kann ihm auf ſeinen dem Sekretär der Univerſität erklärten Wunſch das akademiſche Bürgerrecht ohne Immatrikulation auf ein Jahr verlängert werden. § 8 Abſatz 2 findet Anwendung.