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Satzungen für die Studierenden der Universität Gießen : 1. Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disziplin. 2. Bestimmungen über die Legitimationskarten der Studierenden. 3. Honorarienordnung. 4. Ordnung für die Benutzung der Universitäts-Bibliothek. 5. Statut der Krankenkasse für Studierende. 6. Statut für den Ausschuß der Studentenschaft. 7. Bestimmungen über die akademischen Begräbnißfeierlichkeiten
Entstehung
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Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht

Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikuliert ſind.

§ 9.

Jeder Immatrikulierte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben.

Dieſe Verbindlichkeit fällt für dasjenige Semeſter weg, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Fakultäts⸗Prüfung unterzieht- Auch kann der Rektor die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung (Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit beſchäftigt ſind.

§ 10.

Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet bei den betreffenden Lehrern ſtatt. Sie darf bei Vorleſungen, für welche ein Honorar angeſetzt iſt, nur geſtattet werden, wenn der Studierende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des Honorars oder über die erfolgte Stundung bezw. über ein eingereichtes Stundungsgeſuch(§ 11) ausweiſt.

Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Einſchreibung für eine Vorleſung ohne beſondere Erlaubniß des Rektors nicht mehr geſtattet werden.

§ 11.

Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig ein⸗ ſchreiben. Wird dem Geſuch entſprochen, ſo iſt dies in der Ein⸗ ſchreibungsliſte vorzumerken, der Geſuchſteller und die betreffenden Lehrer werden hiervon durch den Quäſtor benachrichtigt. Auf Verlangen des Geſuchſtellers wird in deſſen Kollegienbuch die erfolgte Stundung durch den Quäſtor eingetragen.

Wird das Geſuch zurückgewieſen, ſo iſt der Geſuchſteller durch den Quäſtor aufzufordern, das Honorar für die belegten Vorleſungen binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Einſchreibung geſtrichen werden würde. Erfolgt die Nachzahlung während der geſetzten Friſt nicht, ſo verordnet der Rektor die Streichung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer.