und die Handhabung der akademiſchen Disziplin.
Beginn der Vorleſungen erfolgen. Nach Ablauf dieſer Friſt darf die Anmeldung nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe entſchuldigt wird.
§ 6.
Abgeſehen von den Fällen des§ 3 entſcheidet der Rektor über das Immatrikulationsgeſuch. Verweigert der Rektor die Aufnahme, ſo kann der Zurückgewieſene auf die Entſcheidung des Engeren Senats antragen.
§ 7.
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor in Gegenwart des Sekretärs der Univerſität, nachdem der Angemeldete ſich in das Ver⸗ zeichniß der Studierenden und in das Album der betreffenden Fakultät eingetragen hat.
Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Kollegienbuch, ein Exemplar dieſer Vorſchriften und eine Karte behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek. Die Matrikel iſt vom Rektor, die Bibliothekskarte vom Sekretär zu unterzeichnen.
Wer auf Grund der im§ 2 Ziffer 3 genannten Zeugniſſe auf⸗ genommen wird, iſt bei der Immatrikulation darauf aufmerkſam zu machen, daß er ohne den Beſitz der in§ 2 Ziffer 1 oder 2 genannten Zeugniſſe keine Ausſicht hat, zu einer Staats⸗ oder Fakultätsprüfung zugelaſſen zu werden, und(Zuſatz vom 10. Oktober 1887) daß die Studienzeit, welche ohne den Beſitz ſolcher Zeugniſſe zurückgelegt wird, bei Berechnung der für die Zulaſſung zu der Prüfung vorgeſchriebenen Studienzeit nicht mit in Anrechnung kommt. Derſelbe iſt gehalten, das über dieſe Erinnerung aufgenommene Protokoll zu unterzeichnen.
§ 8.
Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürger⸗ recht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Be⸗ nutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen beſonderen Beſtimmungen.
Die akademiſchen Bürger ſtehen unter der akademiſchen Disziplin, welche nach Maßgabe der Beſtimmungen im Abſchnitt II gehandhabt wird.
Or


