8 Thiermedieinische Rundschau ete.
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Gleichzeitig dürſfte es sich aber empfehlen, durch noch weitere Zusätze und die Einrichtung einer den modernen Forderungen der Hygiene entsprechenden Controle den Milchhandel in unserer Stadt zu heben und von dem schlechten Ruſe, dass Halle ganz besonders schlechte Milch geniesst, zu befreien. Wir erlauben uns daher nach ein- gehender Berathung der Angelegenheit durch eine vom Vereine eingesetzte Commission, bestehend aus den Herren Prof. Renk, Prof. Pott und Sanitätsrath Risel, und indem wir uns den Ausführungen der Herren Prof. Renk und Dr. Ostermayer anschliessen und auf die beiden Anlagen verweisen, eine Anzahl von Wünschen auszu- sprechen, die wir bei Revision der Polizeiverordnung vom 25. October 1887 zu berücksichtigen bitten
§ 1 dürfte eine Erweiterung der Definition von Voll- milch erfahren, welche dem controlirenden Beamten feste Normen für die Beurtheilung der untersuchten Milch an die Hand giebt.
Alle neueren Milchverordnungen enthalten Grenzwerthe für das spec Gewicht der Milch und deren Fettgehalt; da solche bislang in Halle fehlten, hat sich Herr Dr. Oster- mayer der Aufgabe unterzogen, eine grosse Anzahl von Milchproben aus den verschiedensten Bezugsquellen in Halle zu untersuchen. Es ergiebt sich daraus, dass in Halle die Vollmilch ein spec. Gewicht zwischen 1029 und 1034 besitzt und dass man verlangen kann, dass Vollmilch nicht weniger als 2,8 Proc. Fett aufweist.
In§ 3 ist aufzunehmen: Vom Verkehr ausgeschlossen ist solche Milch, welche a) deutlich erkennbare Mengen von Schmutz enthält, so dass bei ruhigem Stehen eines Liters Milch in einem Glasgefässe auf dem Boden dieses nach wenigen Minuten bis zu einer halben Stunde einzelne Schmutzpartikel oder ein gefärbter Bodensatz sichtbar wird.
In§ 3 dürfte sich empfehlen, direct auszusprechen, dass nur gut verzinnte Gefässe aus Eisenblech zum Trans- port und zur Aufbewahrung frischer Kuhmilch Verwendung ünden dürfen; an und für sich gelangt wohl jetzt schon die grösste Masse der Milch aus solchen Gefässen zum Verkaufe, der Rest aus Holzgefässen, welche aber, beson- ders wenn sie einmal alt geworden sind, nicht mehr ge- nügend rein gehalten werden können. Die Zinnkannen sind mit übergreifendem Deckel zu versehen und müssen einen so weiten Hals haben, dass man sie bequem mit der Hand von innen reinigen kann.
Zu§5 haben wir zu bemerken, dass es uns wünschens- werth erscheint, dass das Verbot der Aufbewahrung von Milch in Wohn- und Schlafzimmern auch auf sonstige Verkaufslocale ausgedehnt werde. Man findet in Halle kleine Verkaufslocale, auch in Kellern, wo neben allen möglichen Victualien und Droguen auch Milch verkauft wird; dass in solchen Localen viele Gelegenheit zur Ver- unreinigung der Milch gegeben ist, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Vor allem aber legen wir darauf den grössten Werth, dass die Milchverkaufslocale vicht als Schlaf- und Krankenzimmer benützt werden; denn es scheint sicher erwiesen zu sein, dass durch Milch Krank- heitskeime verschleppt werden können.
Dagegen vermag das Verbot allein, wie die Thatsachen beweisen, nicht zu schützen; auch alle übrigen Verbote bleiben mehr oder weniger wirkungslos, wenn nicht eine strenge Controle des ganzen Milchhandels eingeführt wird; eine wirksame Controle aber ist heutzutage anders zu or- ganisiren, als sie hier in Halle organisirt ist.
Wir beantragen dieselbe folgendermassen zu gestalten:
Es ist vor Allem ein Unterschied zwischen Markt- controle und Laboratoriumscontrole zu machen; erstere kann von untergeordneten Polizeiorganen ausgeübt werden, nachdem diese von einem Sachverständigen im Gebrauche der Instrumente unterrichtet worden sind. Ihre Aufgabe wäre es, wo immer Milch gewerbsmässig feilgeboten wird, sei es in eigenen Verkaufsläden, auf den Viktualienmärkten,
auf der Strasse oder in den Privathäusern, möglichst häufig zu controliren und nicht als vorschriftsmässig befundene Milch auszuscheiden.
Den Organen der Marktcontrole fiele demnach zu:
1. Die Beaufsichtigung der Verkaufsorte, damit diese nicht zu Wohn- oder Schlafzimmern oder gar Kranken- zimmern benützt werden,
2. die Controle der Beschaffenheit der Milchgefässe, ob solche den Vorschriften entsprechend und gut ver- zinnt sind,
3. die Untersuchung der Vollmilch anf einen Gehalt an Schmutazstoffen,
4 die Untersuchung auf Verfälschungen durch Er- mittelung
a) des specifischen Gewichtes mittels der üblichen Senk- spindel, b) des Fettgehaltes mittels des Feser'schen Laktoskopes.
Alle nicht beanstandete Milch kann ohne Weiteres dem Verkehre übergeben werden. Milch dagegen, welche unrein befunden wird, ist zu sistiren und der Verkäufer der Behörde zur Bestrafung anzuzeigen. Milch, welche als gefälscht befunden worden ist, hat der Beamte(event. nur eine Probe davon) der Controle eines dazu aufgestellten Sachverständigen zu überweisen, der nun im Laboratorium mittels feinster chemischer und physikalischer Methoden den Thatbestand festsetzt und die Bestrafung von Fälschern veranlasst.
Diese Theilung in Markt- und Laboratorium-Controle ist deswegen nöthig, weil zur Ausübung ersterer nur schnellarbeitende Verfahren Verwendung finden können, wobei die Genauigkeit nicht absolut ist; man kann diese
Methoden aber nicht entbehren, da sie allein es ermöglichen,
täglich und in kurzer Zeit eine grössere Menge von Proben zu untersuchen und so eine Sortirung in verdächtige und nicht verdächtige Milch vorzunehmen. Letztere kann un- beanstandet verkauft werden, über erstere hat erst die Laboratoriumscontrole das massgebende Urtheil zu sprechen.
Allerdings ist es möglich, dass manchmal auch Milch zum Verkaufe gelangt, welche, ohne gefälscht zu sein, dennoch ein abnormes spec. Gewicht oder zu geringen Fettgehalt zeigt. Für solche Fälle dürfte die Stallprobe gewissermassen als letzte Instanz offen zu halten sein; doch ist letztere alsdann selbstredend unter Aufsicht eines Beamten vorzunehmen.
Wir haben damit die Gesichtspunkte angedeutet, welche heutzutage im Interesse der menschlichen Gesundheit in Marktordnungen über den Verkehr mit Kuhmilch zu berück- sichtigen sind; gerne sind wir bereit, uns auch an der Ausarbeitung der die öffentliche Gesundheit in so hohem Masse berührenden Angelegenheit zu betheiligen.
Der Verein der Aerzte zu Halle a. S.
— VII. Internationaler Kongress für Hygiene und Demographie. Wir bringen zunächst nach der „Münch. med. Wochenschr.“ den Auszug eines Vortrages, den Sir Josef Fayrer in der Section für Verhütung von Krankheiten„über die Aufgaben der verhütenden Medicin“ gehalten hat.„Die Verhütung von Krankheiten hat namentlich in den leizten Abschnitten unseres Jahr- hunderts wesentliche Fortschritte gemacht, indem sich im allgemeinen Bewusstsein der breiten Schichten der Be- völkerung die Erkenntniss Eingang verschafft hat, dass sie aus dem Gebiete des Zweifels und der Speculation in jenes der Gewissheit übergetreten ist. Es ist jetat ziemlich allgemein anerkannt, dass ungefähr ein Viertel der Ge- sammtsterblichkeit Englands durch verhütbare Krankheiten bedingt wird, dass somit die Sterblichkeit grosser Gemein- den viel weiter herabgesetzt werden kann, als man früher annahm, die durchschnittliche Lebensdauer verlängert und die allgemeinen Lebensverhältnisse wesentlich verbessert werden können. Eine bessere Kenntniss der Naturgesetze


