250 Thiermedicinische Rundschau ete.
1891. No. 21.
Um 3 Uhr fand ein gemeinsames Essen im grossen Saal der gemüthlichen Behausung bei F. Ihlenfeldt statt, welches auch von Herrn Professor Gravitz mit seiner Theilnahme beehrt wurde und den Collegen Anlass bot zu humorvollen Toasten und heiterster Unterhaltung. Während dann bald die Pflicht die meisten Collegen zur Heimkehr ad pennates ermahnte, nahmen andere noch Gelegenheit, unter liebenswürdiger Führung des Direetors Coll. Rohr die städtische Schlachthaus-Anlage zu besichtigen oder dem reizenden Eldena einen Besuch abzustatten. Jeden- falls trennte man sich in zufriedener Stimmung!—
Ollmann, Huth, 1. Vorsitzender Schriftführer.
Kleine Mittheilungen.
— Ueber Gesundheitsschädigungen durch den Verkehr mit ausländischen Rohhäuten. Nach neuer- lichen Wahrnehmungen ist der Verkehr mit rohen Häuten und Fellen, namentlich wenn solche überseeischer Herkunft sind, nicht ohne Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Thieren. Durch Untersuchungen ist nachgewiesen, dass unter den genannten Rohstoffen(Sog. Wildhäute oder Kypse, namentlich aus Amerika, Ostindien, China) hin und wieder solche sich befinden, welche von milzbrandkranken Thieren stammen. Das Krankheitsgift ist in den Häuten unter der Form der sehr widerstandsfähigen Milzbrand- sporen enthalten. Die übliche Behandlung der Häute durch Trocknen an der Luft, Einstreuen von Salz, Salpeter oder Arsenik vernichtet den Ansteckungsstoff nicht. Die Gefähr- lichkeit der Waare wird hauptsächlich durch den Staub bedingt, welcher, mit den ausgefallenen Haaren vermischt, beim Sortiren, Aufsetzen, Einpacken und Verladen der Häute und Felle, sowie beim Oeffnen der Rohhautballen sich entwickelt. Die Staubtheile und Haare, an denen nach Unständen das Milzbrandgift haftet, lagern sich auf Kleidern und Körpern der in der Nähe befindlichen Personen ab, dringen auch in Mund, Nase, Ohren u. s. w. ein. Selbst
zu ermöglichen Eine Gefahr liegt auch in den Hantirungen bei der Verarbeitung der Rohstoffe und in der üblen Ge- wohnheit, trockene Krusten an den Häuten mit den Finger- nägeln wegzukratzen. Personen können in folge der Verunreinigung von Kleidern, Kopf- und Barthaaren, Händen u. dgl. das Milzbrandgift nach anderen Orten verschleppen.
Ausserdem hat sich herausgestellt, dass durch Ver- unreinigung von Futter und Streu mit den von auslän- dischen Rohhäuten stammenden Staubtheilen und Haaren, ferner durch Einstreu der zum Gerben der Häute benutzten Lohe in Ställe und Laufplätze, sowie in folge der Wartung
Die mit Rohhäuten beschäftigten
2. Schuppen u. dgl., welche zur Aufbewahrung von Futter- und Streuvorräthen dienen, eignen sich zu Lager- und Arbeitsräumen für frische Rohhäute nicht.
3. Die Entwickelung von Staub beim Oeffnen von Roh- hautballen, sowie beim Sortiren, Aufsetzen, Einpacken, Verladen und Verarbeiten der Häute und Felle ist soviel als möglich, erforderlichenfalls durch Be- sprengen mit Wasser, zu vermeiden.
4. Plätze, auf welchen ausländische Rohhäute gelagert oder bearbeitet sind, sollten nach der Benutzung gründlich gereinigt und in angemessenen Zwischen- zeiten desinficirt werden.
5. Die zum Gerben verwendete Lohe, ferner die Haare und sonstigen Abfälle aus Gerbereien, die zur Ver- packung ausländischer Rohhäute verwendeten Stroh- theile, Lumpen, Stricke u. dgl., sowie endlich der Kehricht sollten verbrannt oder nach vorgängiger Desinfection vergraben werden.
6. Personen mit äusseren Verletzungen sollten zu Arbeiten mit ausländischen Rohhäuten nicht zugelassen werden.
7. Die mit den Rohhäuten beschäftigten Personen sollten vor dem Verlassen der Arbeitsräume Gesicht, Arme und Hände, sowie Kopf- und Barthaare gründlich reinigen.
8. Die Reinigung der Lager-, Arbeitsplätze u. s. w. sollte nur auf nassem Wege geschehen.
9. Für die Desinfection empfiehlt sich Chlorkalkmilch (hergestellt aus 1 Theil frischem Chlorkalk und 3 Theilen Wasser) oder Karbolschwefelsäure(her- gestellt aus 2 Theilen roher Karbolsäure, 1 Theil roher Schwefelsäure und 4 Theilen Wasser). Kehricht und sonstige Abfälle sind behufs Desinfection mit den gleichen Raumtheilen dieser Mittel gründlich zu mischen.(Reichsanzeiger.)
— PFinen Beitrag zur Haftpflicht des Thierarztes. Anlässlich der allgemeinen Hunde-Visitation wurde in der
1. 6emeinde Schm. am 6. Januar v. Js. ein dem Forstbe- die kleinste Hautabschürfung reicht aus, eine Ansteckung
amten H. gehöriger Hühnerhund dem Bezirksthierarzte zur Visitation vorgeführt. Der anscheinend völlig gesunde Hund wurde behufs Feststellung des Zahnalters einer eingehenden Untersuchung des Gebisses unterstellt. Hierbei konnte im
Benehmen und Aussehen des Hundes etwas Auffälliges
von Thieren durch Personen, welche mit der Verarbeitung
oder Verpackung der Häute beschäftigt waren, der Milz- brand weiter getragen werden kann. Selbst die Verwen-
dung von Gerbereiabfällen und Kehricht als Dungmittel
auf Wiesen und Feldern, sowie das Einlegen der Rohhäute in Gewässer kann unter Umständen zur Verschleppung des Milzbrandgiſtes führen.
Ein zuverlässiges, heicht auszuführendes und für die Waare selbst unschädliches Verfahren zur Desinfection der Häute ist nicht bekannt. Zur Minderung der Ansteckungs- gefahr mögen die nachstehenden Vorsichtsmassregeln, ins- besondere solchen Berufsklassen empfohlen wer- den, welche gewerbsmässig mit Rohhäuten sich pbeschäftigen:
1. Die Lagerplätze für ausländische Rohhäute sollten nur an abgelegenen Orten und namentlich nur in grösserer Entfernung von Wohnräumen und Stallungen eingerichtet, dicht umfriedigt und für Thiere nicht zugänglich sein.
nicht wahrgenommen werden und es war deshalb irgend welche Beanstandung des Hundes nicht veranlasst. Vier Stunden nach der Visitation riss sich der Hund, der wegen Abwesenheit seines Besitzers an die Kette gelegt war, los, biss mehrere Personen, von denen eine nach 70, die andere nach 162 Tagen der Tollwuth erlag Der Vater der erst- genannten Person— eines 5 jährigen Knaben— reichte beim Staatsauwalte am k. Landgerichte B. eine Anzeige gegen den Bezirksthierarzt wegen fahrlässiger Tödtung ein, da sich der Bezirksthierarzt bei diesem Anlasse eine grobe Pflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen. Das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittelungsverfahren wurde nach emnigen Wochen wieder eingestellt, auf eine Beschwerde des Vaters des gestorbenen Knaben wieder auf- genommen und schliesslich nach Vernehmung zahlreicher Zeugen als erfolglos fallen gelassen. Pieser in der Ge- schichte der Hunde-Visitationen wohl einzig dastehende, durch eine unglückselige Verkettung einer ganzen Reihe von Zufälligkeiten bedingte Fall zeigt, welchen Gefahren die berufliche, sociale und finanzielle Existenz des beam- teten Thierarztes ohne das geringste eigene Verschulden ausgesetzt sein kann und wie der Thierarzt bestrebt sein muss, sich bei der Ausübung seines Berufes der peinlichsten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu befleissigen. (Wochenschr. für Thierheilk.)


