Thiermedicinische Rundschau etc.

welcher Art von der bei uns einheimischen Cholera nostras bietet und deshalb seine beson- dere Aufmerksamkeit erregt, oder Fälle von an- geblicher Cholera nostras verlaufen auffallender- weise tödtlich. Ein Fall dieser Art oder einige

derartige zerstreute Fälle das ist in der Regel

der Beginn einer Epidemie bei uns und zugleich der Beweis, dass alle bisherigen Sperrmassregeln thatsächlich nicht zur Verhütung der Einschlep- pung genügen. es jetzt meist geschieht, nach erfolgter Ein- schleppung mit nichts leistenden Speérren der

bisherigen Art abzuquälen, dadurch Aengstlichkeit

hervorzurufen und durch Verleitung zur Ver- heimlichung der Ausbreitung der Seuche geradezu Vorschub zu leisten, sollte man lieber versuchen, durch richtiges Heranziehen der behandelnden Aerzte einen Schritt weiter zu kommen.

Der prakticirende Arzt liefert entweder un- mittelbar oder durch Ueberweisung von ver- dächtigem Material an geeignete Untersuchungs- stellen die Mittel für die Gewinnung oder Sicherstellung der Diagnose Cholera oder nicht Cholera. Nach dieser Hinsicht wäre eine möglichst eingehende Untersuchung von vielen Fällen von Cholera nostras sehr erwünscht, um die Aetiologie dieser harmlosen Krankheit auch nach ihrer parasitären Seite klar zu stellen und für dieselbe die positiven Anhaltspunkte zu ge- winnen, welche uns bisher noch gänzlich fehlen. Glücklicherweise ist der positive Nachweis der Kommabacillen der asiatischen Cholera für die Mehrzahl der Fälle geradezu leicht, so dass die erst erwähnten Mängel für die Differentialdiagnose weniger ins Gewicht fallen.

Mit der Erkenntniss, dass die Sicherstellung des ersten Falles von Cholera asiatica auch den Beginn der pbesonderen Massnahmen gegen diese Krankheit bezeichnet, wird thatsächlich die Anzeigepflicht der Aerzte das erste Kampf- mittel. Mag die geographische Lage Englands auch ein wichtiges Hülfsmittel für den erfolg- reichen Kampf dieses Landes gegen die asiatische Seuche sein, so lässt sich doch unschwer er- kennen dass erst die dort im Geiste der öffent- lichen Gesundheitspflege durchgeführte und in Fleisch und Blut der Aerzte übergegangene An- zeigepflicht den Kampf so erfolgreich zu gestalten gestattete.

Für unsere Verhältnisse, die durch das Wesen der Sanitätspolizei bestimmt werden, muss deshalb die Anzeigepflicht so leistungsfähig gestaltet wer- den wie irgend möglich. Zu diesem Zweck sind den Aerzten überall unentgeltlich und in aus- reichender Zahl mit Adresse und Postmarke ver- sehene und mit Schema bedruckte Karten zuzu- stellen, so dass dieselben nur Namen, Alter ete.

Statt sich und andere also, wie

auszufüllen und einige Worte zu unterstreichen haben. Dieser von einigen Communen pereits eingeführte Modus bedarf nur der Verallgemeine- rung und Verstaatlichung, um sofort vieles bis jetzt für unerreichbar gehaltene zu erreichen. Diese Forderung ist doch ungemein bescheiden. wenn man bedenkt, dass der an sich doch ge- rade schlecht genug gestellte Arzt diese ganze Arbeit im Interesse der Allgemeinheit und ohne jedes Entgelt ausführt.

Mit der erfolgten Anzeige tritt der behan- delnde Arzt aber auch in directe Fühlung mit dem beamteten Arzt. Die eigenartigen

Pflichten dieses letzteren sind der Cholera gegen-

über eigentlich kaum als besondere zu bezeichnen, d. h. wo der Geist der öffentlichen Gesundheits- pflege die Gesetze vorschreibt. Wo allein der Geist der Sanitätspolizei herrscht, pflegt aller- dings bei Drohen der Cholera oder dem Einge- schlichensein derselben auch der beamtete Arzt noch vorher durch die erwähnten Bestimmungen an die Oeffentlichkeit zu treten.

Die ganze Art nun, wie das Verhältniss der beamteten Aerzte zum ärztlichen Stande und zur Verwaltung ausgebildet ist, wird nach manchen BRichtungen geradezu entscheidend für die Be- kämpfung der Volkskrankheiten. Es kann nicht

oft genug gesagt werden, dass die richtige

Stellung der beamteten Aerzte und die Reform unseres ganzen Sanitätswesens im Geiste der öffentlichen Gesundheits- pflege erst alle Massnahmen der Sanitäts- polizei auf die Höhe ihrer Leistungsfähig- keit bringt, und dass ohne diese Reformen alle unsere Massnahmen stets nur halbe sein werden.

Der beamtete Arzt muss peecuniär so gestellt sein, dass er niemals als Concurrent des behan- delnden Arztes in Betracht kommen kann, er muss formell in der nöthigen Unabhängigkeit von der Verwaltung stehen und mit ausreichender Initiative ausgestattet sein, um sein specielles Fachwissen auch segenbringend zu verwerthen.

Unser ganzes Verwaltungswesen krankt an dem Vorherrschen der zu einseitig formell ge- schulten, juristisch gebildeten Beamten, welche durch die am grünen Tische erworbene Routine auf die Dauer den Mangel an lebendigem Inhalt nicht verdecken und ersetzen können. Wir müssen als Aerzte in der Sanitätsverwaltung die Ent- scheidung haben, und juristische Verwaltungs- beamte müssen uns dabei in den gesetzlichen Formfragen berathend zur Seite stehen, während jetzt gerade umgekehrt durch alle Instanzen hin- durch unsere Fachleute den mit dem eigentlichen Referate betrauten Juristen unterstehen und nirgends mit Initiative ausgerüstet sind. Diese