10 Thiermedicinische Rundschau ete

1890. No. 1.

schaften, als den ihrigen, stattfindenden Schauen eintreten soll, sobald mindestens 10 Stuten aus ihrem Bezirke der betreffenden Beschälstation zugeführt worden sind.

Anlangend die sub d aufgeführte Thätigkeit der Be- zirksthierärzte als stimmberechtigte Mitglieder der Prämii- rungs-Commission, so wird, da bei einer Musterung oft mehrere Bezirksthierärzte concurriren, vom Landesthierarzte in jedem Jahre, unter Berücksichtigung der Zahl der ver- tretenen Fohlen und eventuell der persönlichen Erfahrung in der Pferdezucht, bestimmt werden, welcher von den zur Schau anwesenden Bezirksthierärzten als Mitglied der Prämiirungscommission einzutreten hat.

Ueber die Resultate der Bemühungen zur Förderung der Pferdezucht, wollen Sie alljährlich im Semestralberichte für das II. Halbjahr, ähnlich wie über Bullenkörungen, kurz berichten.

Die unterzeichnete Commission für das Veterinärwesen giebt sich der Erwartung hin, dass die Herren Bezirks- thierärzte auch diesem neuen Zweige ihrer Thätigkeit das nöthige Interesse entgegenzubringen und den Hoffnungen des Königlichen Ministeriums des Innern und des Land- stallamtes auf eine gedeihliche Mitwirkung entsprechen werden.

Dresden, den 20. December 1889.

Die Königliche Com mission für das Veterinär- wesen. (gez.) Schmiedel. An sämmtliche Herren Bezirksthierärzte.

Bezüglich der Fleischbeschau von Nothschlach- tungen ist von der Königlichen Commission für das Vete- rinärwesen ein Rundschreiben an sämmtliche Thierärzte Sachsens veranlasst worden, das wegen seines allgemein interessirenden Inhalts hier wiedergegeben werden soll.

Das mehrfache Vorkommen von Erkrankungen beim Menschen nach dem Genuss von Fleisch krankheitshalber geschlachteter Thiere(ogenannter Fleischvergiftungen) trota thierärztlicher Begutachtung des betreffenden Fleisches, giebt der Königlichen Commission für das Veterinärwesen Veranlassung, sämmtliche Herren Thierärzte nicht nur auf die grosse Verantwortlichkeit derselben bei derartigen Be- gutachtungen, sondern auch darauf hinzuweisen, dass solche Fleischvergiftungen, namentlich wenn sie wiederholt vorkommen, geeignet sind, die thierärztliche Fleischcontrole überhaupt in Missachtung zu bringen.

Im Allgemeinen ist die Beobachtung zu machen, dass

bei Nothschlachtungen weitaus das grösste Gewicht auf

das Ausschen des Fleisches gelegt wird, ohne die Bestim- mungen der Verordnung, die Beschränkung des Verkaufes

von Fieisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887

sonst genügend zu beachten. Namentlich wird einerseits zu wenig berücksichtigt, an welcher Krankheit das betref- fende Schlachtstüek im Leben gelitten hat, andererseits wird eine gründliche Untersuchung der Eingeweide über- haupt namentlich der ursächlich erkrankten. nicht immer mit der nöthigen Sorgfalt vorgenommen. Bedauerlicher- weise geschieht letzteres selbst dann, wenn der Thierarzt keine Gelegenheit gehabt hat, das Thier lebend zu sehen und dessen Krankheitserscheinungen, namentlich die Art und den Grad des etwa hierbei bestandenen Fiebers, selbst zu prüfen.

In ersterer Beziehung hält es die Commission für an- gezeigt, die Herren Thierärzte vor Allem auf die genaue Befolgung des§ 2 a und 2 P gedachter Verordnung, sowie auf die Anweisung für die Ausführung derselben hinzu- weisen.

In letzterer Beziehung wird nachdrücklichst petont, dass es in solchen Fällen nicht genügt, sich auf eine ober- fächliche Besichtigung des Fleisches, das selbst bei aus- gesprochen schädlicher Beschaffenheit bald nach dem Schlachten noch tadellos erscheinen kann, zu beschränken, sondern dass stets eine gründliche Section und eine sorg-

fältige Untersuchung aller Organe vorzunehmen ist. Es würde hierbei besonders auf die in Absatz d, e und g des § 2 der Anweisung für die Ausführung der Verordnung vom 21. Mai 1887 gegebene Anleitung Rücksicht zu nehmen sein. Immer aber wird sorgfältig erwogen werden müssen, ob der betreffende Krankheitszustand an und für sich, oder ob Art uud Grad der bei der Section vorgefundenen patho- logischen Veränderungen annehmen lassen, dass sich innerhalb der Blut- und Säftemasse durch die Lebens- thätigkeit der dort vorhandenen, etwa als Krankheitsursache erkannten Spaltpilze(Bakterien, Infectionsstoffe) giftige Stoffe(Toxine, Ptomaine) gebildet haben, oder ob die ge- gründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass solche durch dieselbe Ursache ausserhalb der Blutbahn in jauchigen Herden oder in septisch erkrankten Organen C. Absat? g des§ 2 oben bezeichneter Anweisung) entstanden und in die Lymph- und Blutbahn gelangt sein können.

In dieser Richtung giebt Absatz d und g des§ 2 der mehrbezeichneten Anweisung so beachtliche Winke, dass bei deren strenger Befolgung die Gefahr einer Fleisch- vergiftung bei Menschen auf das denkbar geringste Maass beschränkt sein dürfte. Wiederholt möge hierbei darauf hingewiesen sein, dass als Erkrankungen, die erfahrungs- gemäss sehr häufig zu Fleischvergiftungen geführt haben, vor Allem anzuführen sind: die sich an den Geburtsakt anschliessenden(puerperalen) Entzündungen der Geburts- wege(besonders die in Folge von Verletzungen oder Zu- rückbleiben der Eihäute eingetretenen), ferner parenchy- matöse Entzündungen des Euters mit schweren fieberhaften Allgemeinleiden; weiterhin nach neueren Beobachtungen an sich vielleicht nicht hochgradige fieberhafte Magen-, Darmcatarrhe, bei denen die vorhandene Neigung zu Blutungen und Blutdiffussionen, die verwaschene Böthe des serösen Ueberzuges und der Schleimhaut des Darmes, die Schwellung der Lymphfollikel in letzterem, die Schwel- lung der Gekrösdrüsen und eine parenchymatöse Degene- ration(trübe Schwellung) der Nieren, Leber uud des Herz- muskels, sei sie auch noch so gering, auf eine Aufnahme schädlicher Substanzen vom Parme aus in das Blut schliessen lassen. Hierher gehören ferner Bauch- und Brustfell- entzündungen in Folge Perforation der Magen- oder Darmwand, sowie solche Fälle von traumatischer Herz- entzündung, wo das Exsudat im Herzbeutel einen deutlich fauligen Geruch zeigt, weil die Erfahrung gelehrt hat, dass gerade von den serösen Säcken aus sehr leicht eine Ver- giftung des Blutes durch die Aufnahme der in Folge der jauchigen(eptischen) Entzündung gebildeten organischen Gifte(Toxine) erfolgt.

Hierbei ist noch darauf hinzuweisen, dass unter der- artigen Verhältnissen fast ausnahmslos eine rasche faulige Zersetzung des Cadavers einzutreten pflegt, die unter anderem sofort an der abgeänderten chemischen Reaction des Fleisches leicht erkannt werden kann BReagirt das Fleisch krankheitshalber geschlachteter Thiere schon inner- halb der ersten 24 Stunden nach dem Tode alkalisch, so ist dasselbe im Zweifelsfalle unbedingt als faulig und ver- dorben, und daher als ungeniessbar zu betrachten.

Ebenso ist in zweifelhaften Fällen die Geniessbarkeit des Fleisches krankheitsbalber geschlachteter Thiere un- bedingt auszuschliessen, wenn schon innerhalb 48 Stunden nach dem Tode die Fleischfasern bei ihrer mikroscopischen Untersuchung ihre charakteristische Querstreifung verloren haben, körnig getrübt und im scholligen Querzerfall be- griffen sind.

Sollten sich selbst bei Beachtuug aller dieser Gesichts- punkte hinsichtlich der Geniessbarkeit des Fleisches Zweifel erheben, so erscheint es dringend geboten, die Entscheidung hierüber im Sommer nicht vor 24, im Winter nicht vor 48 Stunden nach beendigter Ausschlachtung zu treffen. Die Erfahrung lehrt, dass sich innerhalb dieser Frist bei septischen und toxischen Vergiftungen des Fleisches so