32 Thiermedicinische Rundschau ere. 1889 N0 3

Präsidenten, anerkannt und zugleich die erforderlichen Schut/- massregeln für diesen Bezik allgemein vorgeschrieben wor- den sind.

Als Ausbruch der Seuche ist im Sinne des Gesetzes jeder einzelne Erkrankungsfall an derselben aufzufassen und demgemäss bei jedem solchen zur sachverständigen Fest- stellung der beamtete Thierarzt und kein Privatthierarzt zuzuziehen Es wird von dieser sachverständigen Unter- suchung des Sachverhalts durch die Veterinär-Beamten selbst dann nicht abgesehen, oder dieselbe von einem privaten Arzte bewirkt werden dürfen, wenn der zuständige Veterinärbeamte anderweitig dienstlich in Anspruch ge- nommen und verhindert ist, da in diesem Falle die be- treffende Polizeibehörde, mag ihr die Behinderung speciell angezeigt sein, oder sie sonst davon amtliche Kenntniss haben, den mit der Vertretung des beamteten Thierarztes betrauten Arzt zur Vornahme der gesetzlich erforderlichen Feststellungen zuzuziehen hat.

Referent meint, dass bei den heutigen Ansprüchen,

welche die Regierung an die beamteten Thierärzte beson- ders zur Feststellung der Seuchenstatistik stellt, es wohl als kein Fehler betrachtet werden dürſte, dass die Anzeige- pflicht seitens der Besitzer und der practischen Thierärzte so wie den Polizeibehörden gegenüber, auch den beamtéten Thierärzten gegenüber Anwendung fände; dieses Bedürfniss habe sich bei Fassung der betreffenden Gesetze vielleicht nicht voraussehen lassen, umsomehr trete dasselbe heute in die Erscheinung.

Bei Besprechung des Vorgetragenen betheiligten sich⸗

u. A. Herr Professor Metzdorf, Dr. Ulrich, Mehr- dorf u a. m. Die Versammlung erwies dem Gegenstande lebhaftes Interesse; aus derselben heraus wurden mehrfach Beispiele angeführt, wo über die Anzeigepflicht des Milz- brandes in jedem einzelnen Falle bei den Polizeibehörden Zweifel geherrscht haben.

Derselbe Referent sprach sodann über die Ministerig- Verfügung vom 11. September 1888 betreffend die Er- mittelung der Verbreitung der Tubeskulose unter dem Rind- vieh und vertrat die Ansicht, dass die Ermittelungen, wie

sie gehandhabt würden, keineswegs den an dieselben ge- stellten Erwartungen entsprechen würden, wenn nicht der

Herr Reichskanzler von seinem Rechte, die Tuberkulose des Rindes, wenn auch nur vorübergehend, unter die anzeige- pflichtigen Viehkrankheiten zu rechnen, Gebrauch mache.

K hat nach Erlass der oben genannten Verfügung versucht, den Landrath seines Kreises zu veranlassen, strenge Verordnungen zu treffen welche nicht allein die Polizei- behörden, Amtsvorsteher, Gemeindeschulzen und Gensdarmen zur Anzeige jeden Vorkommens von Tuberkulose anhalten, sondern insbesondere sämmtliche Fleischermeister des Kreises protocollarisch verpflichten, jeden Fall von Tuberkulose oder deren Verdacht zur Anzeige und zur amtlichen Fest- stellung zu bringen.

Der Landrath hielt sich nicht für competent derartige Massregeln ohne Weiteres zu treffen und wandte sich zur eventuellen weiteren Veranlassung an den Herrn Regierungs- Präsidenten. Dieser wies das Ansinnen des Referenten zurück mit dem Bemerken, dass das Minister.-Rescript vom 11. September die beamteten Thierärzte veranlasse, ge- legentlich ihrer amtlichen Verrichtungen und bei Aus- übung ihrer Privatpraxis ihre Aufmerksamkeit auf die Perlsucht zu richten. Der Herr Regierungs-Präsident hat die Erwartung dabei ausgesprochen, dass die Erhebungen mit dem grössten Fifer und mit der peinlichsten Sorgfalt seitens der beamteten Thierärzte würden be- trieben werden, und dass dieser den Nationalwohlstand in hohem Grade schädigenden Thierkrankheit ihre volle Auf⸗ merksamkeit zugewendet würde, aber Kosten für die Staats- kasse dürften nicht entstehen.

Referent hat sich nun aber nicht in der Lage befunden, der in der Reg.-Präs.-Verfügung an die beamteten Thier-

ärzte gestellten Erwartung. von dem Zustande und der Be- schaffenbeit der Schlachtthiere in den Privatschlächtereien vor oder nach der Schlachtung sich Ueberzeugung zu ver- schaffen, zu entsprechen, wenn nicht für diese Functionen eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt wird.

Wenn der Staat einerseits Ermittelungen anstellen wolle, den Umfang der den Nationalwohlstand in hohem Grade schädigenden Thierkrankheit kennen zu lernen, dann dürfe er auch die hierzu nöthigen Mittel nicht scheuen; für andere Zwecke, die dem Wohle des Staates dienen, seien immer Mittel bereit, oder dieselben würden von zuständiger Seite bewilligt.

Andererseits dürfte den beamteten Thierärzten kaum zugemuthet werden, amtliche Verrichtungen auszuführen, welche keinen materiellen Entgelt mit sich brächten, viel- mehr geeignet seien, das Publikum, welches den Bath des beamteten Thierarztes einhole und dafür bezahle, abwendig zu machen.

Referent hat dann in derselben Angelegenheit eine Eingabe an Se. Fxcellenz den Herrn Minister für Land- wirthschaft Pomänen und Forsten gerichtet und hat auf die voraussichtlichen mangelhaften Resultate der anzu- stellenden Ermittelungen hingewiesen. Darauf sei der Be- scheid erfolgt, dass der Ministerial-Verfügung vom 11. Sep- tember 1888 die Annahme zu Grunde läge, dass die Be- schaffung des erwünschten statistischen Materials bezüglich der öffentlichen, kommunalen oder genossenschaftlichen Schlachthäuser nirgends auf Schwierigkeiten stossen wird, und dass es im Allgemeinen den peamteten Thierärzten bei pereitwilliger Unterstützung durch die Organe der örtlichen Polizeiverwaltung auch nicht schwer fallen wird, bezüglich der im Einzelbesitz stehenden Schlachthäuser einigermassen zuverlässige Notizen zu sammeln. Von der Ausübung eines Zwanges sei bei den im Gange befindlichen Erhebungen gänzlich abzusehen.

An diesen Gegenstand der Tagesordnung knüpfte sich eine lebhafte Besprechung, welche zu nachstehender Reso- lution führte:

Der Verein schlesischer Thierärzte spricht sich ein- stimmig dahin aus, dass die nach Ministerial-Erlass vom 11. September 1888 anzustellenden Ermittelungen über die Verbreitung der Tuberkulose beim Rindvieh in ihrem Resultat nicht annähernd den thatsächlihhen Verhält- nissen entsprechen würden, so lange die beamteten Thier- ärzte nicht in der Lage sind, bei allen Fällen zur Con- statirung der Krankheit zugezogen zu werden, und dass selbst die Schlachthausstatistik kein vollständiges Bild über die allgemeine Verbreitung der Tuberkulose giebt, da notorisch kranke Thiere nur selten dort zur Schlach- tung gelangen.

Punkt 5 der Tagesordnung petraf die Tagebücher der Kreis- und Grenzthierärzte; das Referat hatte Kreisthierarzt Kampmann übernommen.

Referent ist schon im Pecember v. J. bei dem Herrn Regierungs-Präsidenten vorstellig geworden, dass den be- amteten Thierärzten für Anfertigung der Seuchentabellen sowohl, als besonders für das vom 1. Januar 1889 zu führende Tagebuch die Formulare behördlicherseits geliefert werden, und hat sein Gesuch damit begründet, dass anderen Beamten in der Verwaltung, der Justiz, Steuer ete., welche noch durch angemessene Gehälter vor den Medieinalbeamten bevorzugt seien, Schreibmaterialien, Formulare u. s. w. ge- liefert würden.

Es ist auf dieses Gesuch überhaupt kein Bescheid seitens der Regierung erfolgt.

Was die neue Einrichtung der Tagebücher anbelange, so betrachtet Referent die Einführung derselben als den Ausdruck verminderten Vertrauens seitens der Regierung gegen ihre Veterinärbeamten; dieselben seien nicht geeignet, den beamteteten Thierärzten die Berufsfreudigkeit zu er- höhen. Man könne kaum annehmen, dass die neue Ein-