10 Thiermedicinische Rundschau etc.

1889. No. 1.

üben würden, wenn sie selbst Eigenthümer der öffentlichen Anstalt wären; sie würden dann auch nicht nöthig haben, Jemanden über nothwendige sanitäre oder sonstige nütz- liche Einrichtungen zu belehren und auch nicht in die Lage kommen, mit übertriebener und ungerechtfertigter Rücksicht auf den Geldbeutel anderer von nothwendigen zeitgemässen Einrichtungen Abstand nehmen zu müssen. Zu dem kommt die Schwerfälligkeit des Apparates, das viele Unterhandeln mit den privaten Schlachthausbesitzern und es vergehen nach vielem Aergerniss Monate, zuweilen Jahre, ehe diese oder jene practische Einrichtung getroffen wird. Der Fleischer behauptet, nur er verstehe die Ein- richtung und den Betrieb öffentlicher Schlachthäuser, nur er müsse die Kosten aufbringen und deshalb sei der Schlachthausbau auch lediglich seine Sache. Es ist aber der guten Sache in keiner Weise förderlich, wenn Polizei- Verwaltung und Magistrat immerhin eine Rücksicht auf die Schlachthausbesitzer zu nehmen nöthig haben und in der Förderung des Wohles ihrer Mitbürger in dieser Hin- sicht eingeschränkt werden. Wird auf einen Privatbesitzer eines öffentlichen Schlachthauses aber keine Rücksicht ge- nommen, sondern lediglich nach Zweckmässigkeit und Nothwendigkeit gehandelt, so wird sofort vom unterdrück⸗ ten Bürger geschrieen und alle in Frage kommenden Be- hörden werden mit Schreibereien und Beschwerden bestens belästigt.

sind die polizeilichen Bestimmungen über den Betrieb der- selben. Wie man zu solchen Bestimmwungen kommt, ge- schieht wie folgt: Wenn die Frrichtung eines solchen Schlachthauses gestattet ist, so lassen sich die Interessenten ähnliche Bestimmungen von da oder dort kommen, und mo- deln sich aus verschiedentlichen Verordnungen dasjenige zu- sammen, was ihnen etwa practisch erscheint. Dieser selbst angefertigte Entwurf erhält die obrigkeitliche Genehmigung und zwar dem Anscheine nach, ohne dass der Entwurf durch einen hierzu berufenen Sachverständigen auf seine Brauchbarkeit geprüft worden wäre Dass meistens mit solchen Bestimmungen ein Schlachthausverwalter nicht aus- kommt, dass er oftmals nicht weiss, was er machen soll das ist dann eben Sache des Schlachthofverwalters.

So viel Schlachthäuser es giebt, so viel verschiedent- liche Bestimmungen giebt es. Es fehlt hier zum Nach- theile der guten Sache jede Einheitlichkeit und noch dazu in dem wesentlichsten Punkte, nämlich bezüglich der Unter- suchung des Fleisches. Da findet man in wanchem Schlachthause gar keine Controle; der PThierarzt wird höchstens einmal gefragt, wenn es sich um eine vielleicht zu theuer gekaufte tubereulöse Kuh handelt, alles andere besorgt der Schlachthausmeister. Wieder in anderen Fällen hält der Schlachthofmeister eine Voruntersuchung der ge- schlachteten Thiere ab und der controlirende Thierarzt bekommt nur das zur Untersuchung vorgelegt, was nach seiner nämlich des Schlachthofmeisters Ansicht etwa zum Genuss ungeeignet erscheint. Ganz abgesehen davon, dass diese Schlachthäuser, in denen nach solchen Prin- cipien verfahren wird, ihren Zwecken in sehr geringer Weise entsprechen, solche Schlachthäuser schädigen die weitere Entwickelung des ganzen Schlachthauswesens, sie discreditiren dasselbe, verursachen den Schlächtern eine grosse Ausgabe, ohne dem Publikum den versprochenen und gepriesenen Vortheil zu bringen und endlich schä- digen sie das Ansehen des ganzen thierärztlichen Standes, wenn der ungebildete Mensch befähigt sein soll, neben dem Thierarzte beurtheilen zu können ob dies oder jenes Fleischstück geniessbar oder ungeniessbar ist. Wenn nun die Untersuchung des im Schlachthause geschlachteten frischen Fleisches in Folge der eigenartigen Bestimmun- gen zuweilen höchst mangelhaft besorgt wird, so versteht es sich auch von selbt, dass dies ebenso ungenügend mit dem von auswärts in den Gemeindebezirk eingeführten

und ungeniessbares Fleisch.

Fleische geschehen muss. Wie nothwendig aber neben der Untersuchung des im Schlachthause geschlachteten frischen Fleisches die thierärztliche Controle über das von auswärts eingeführte Fleisch ist, beweisen alle Berichte aus Schlachthäusern, in welchen dieses Fleisch zur Unter- suchung vorgelegt werden muss. Man denke nur an den ersten Bericht des Directors Dr. Hertwig zu Berlin, sowie an die vielen Bestrafungen wegen Vergehen gegen das Nahrungsmittgesetz und endlich an die Erfahrungen, die man in der eigenen Praxis erlebt.

Die grösste Confusion herrscht aber bezüglich der Be- urtheilung des Fleisches nach seiner Qualität und in den zur Durchführung dieser Beurtheilung erlassenen Be- stimmungen. In dem einen Schlachthause wird nur nach geniessbarer und ungeniessbarer Waare geschieden, in dem andern kennt man wieder bankfähiges, nicht bankfähiges Nach der letzteren Ein-

theilung wird auch in Münsterberg das Fleisch beurtheilt.

Das Verfahren bei dieser Eintheilung ist aber auch hier verschieden. Während z. B. in Münsterberg der Verkäufer des Schlachtthieres die nicht bankfähige Waare unter Be⸗ nachrichtigung der Polizei-Verwaltung zurückerhält, wird dieses Fleisch anderwärts einer Freibank überwiesen. Das letztere dürfte der empfehlenswertheste Modus sein. Es wird dann wenigstens das nachträgliche Einschmuggeln

minderwerthiger Waare und der Verkauf derselben als Das Wichtigste in den öffentlichen Schlachthäusern

vollwerthig verhindert.

Diese Verschiedenheit der Bestimmungen erstreckt sich aber nicht nur auf unser engeres Vaterland Preussen son- dern, auf ganz Deutschland und doch ist überall die Ein- führung hygiener Verbesserungen zum allgemeinen Volks- wohle der gleiche und leitende Grundgedanke zur Errich- tung öffentlicher Schlachthäuser gewesen.(Forts. folgt.)

Standesangelegenheiten.

Gerlach-Denkmal. An Beiträgen zum Gerlach- Denkmal sind ferner eingegangen: Vom Kreisthierarzt Scholtz-Reichenbach(Schlesien) 15 Mk.; vom Kreisthier- arzt Winter-Rees 10 Mk.; vom Kreisthierarzt Jacob- Luckau 20 Mk.; vom Prof. Dr. Eichbaum-Giessen 30 Mk. 5 Pfg.; vom Thierarzt W. Lorenz-Magdeburg 10 Mk.; vom Thierarzt Hussfeldt-Wandsbeck 10 Mk.; vom Ober- rossarzt Sünder-Tilsit 10 Mk.; vom Rossarzt Zimmer- mann-Tilsit 6 Mk.; vom Oberrossarzt Lorenz-Colmar 10 Mk.; von den Karlsruher Rossärzten Kaden, Scholtz, Swinge und Kril! 20 Mk.; vom Rossarzt Dietrich- Coblenz 5 Mk.; vom Oberrossarzt Rosenfeld-Schwerin 10 Mk.; vom Kreisthierarzt Eberhardt-Fulda 10 Mk.; vom Pocent Tereg-Hannover 30 Mk.; vom Oberrossarzt Ködix-Züllichau 10 Mk.; vom Geheimrath Dr. Dammann- Hannover 30 Mk.; vom Kreisthierarzt Bucher-Torgau 10 Mk.; vom Bezirksthierarzt a. D. Director Kleinschmidt- Erfurt 10 Mk. 5 Pfg; vom Thierarzt Wohlrath-Wieden- brück 5 Mk.; vom Thierazt Haupt-Tilsit 10 Mk. 5 E vom Kreisthierarzt ad int. Lorenz Heydekrug 5 Mk. 5 Pfg; vom Kreisthierarzt Prof Dr. Winkler-Giessen 20 MR.; vom Kreisthierarzt Schwanefeldt-Qulm 20 Mk.; vom Ober- rossarzt Schlake-Schleswig 10 Mk.; von Dr. Schmaltz- Berlin(2. Beitrag) 20 Mk.; vom Kreisthierarzt Mummen- they-Hoyerswerda(2. Beitrag) 25 Mk. 5 Pfg.; vom Kreis- thierarzt Schröder-Preetz 10 Mk.; vom Kreisthierarzt Einecke-Wreschen 6 Mk.; von dem thierärztlichen Verein in Westpreussen 100 Mk. 5 Pfg.; vom Kreis- thierarzt ad int. Fredrich-Znin 10 Mk.; vom Grenzthier- arzt Bertelt-Ostrowo 30 Mk.; vom Grenzthierarzt Strecker- Inowrazlaw 10 Mk.; vom Thierarzt Czapla-Inowrazlaw 5 Mk.; vom Thierarzt Zühl-Greven 6 Mk.; vom Rossarzt Gottschalk-St.-Avold 7 Mk.; von dem Verein rhein- Preuss. Thierärzte(2. Rate) 100 Mk.; vom Kreisthierarzt