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Thiermoedieinische Rundschau etc.
1889. No. 24.
dem Räudekrieg von vielen Gemeinden die Schafe ganz abgeschafft worden. Diese Gemeinden befänden sich ganz wohl dabei. Der Ausfall an Schafdünger sei dem Acker- boden leichter und billiger durch die künstlichen Dünge- mittel zu ersetzen.
Herr Kümmell: Im Kreise Marburg ist während des Jahres 1882 gebadet worden. Bis jetzt sind nach den Be- richten der Bürgermeister sämmtliche Schafe im Kreise Marburg angeblich noch rein und der Kreisthierarzt ist bis jetzt vom Landrathsamt zu einer Revision der Sehafheerden noch nicht aufgefordert worden.
Herr Collmann erklärt, dass im Kreise Hanau jähr- lich sämmtliche Heerden durch den beamteten Thierarzt einmal untersucht würden, er halte es aber für zweck- mässiger, wenn eine thierärztliche Untersuchung der Schafbestände im Frübjahr und im Herbste ausgeführt würde.
Herr Regierungsassessor von Feilitsch ist der An- sicht, dass die in den„Aufsichtsmassregeln“ gegebenen Bestimmungen den Zweck, welchem sie erreichen sollten, wohl erreichen würden. Im Ganzen solle der hohe Kosten- punkt des Räudekurverfahrens gemindert werden, es sollten nur die wirklich räudekranken Schafe dem Heilverfahren unterworfen werden. Der Herr Redner kann sich mit den Ausführungen des Herrn Schlitzberger nicht einverstanden erklären und vertheidigt die Gesichtspunkte, welche die Königliche Regierung bei Ausarbeitung dieser„Aufsichts- massregeln“ geleitet haben. Uebrigens könne er auch die von einem der Herren Vorredner vertretene Ansicht, wonach gewissermassen bezüglich der Aufsicht über die Schafe eine Zurücksetzung des Kreisthierarztes gegen den Schäferei-
diums eine diesbezügliche Eingabe an die Königliche
BRegierung gemacht werden solle.
Die Versammlung beschliesst demgemäss. Der Vor- sitzende fordert sodann die Amwesenden noch auf, etwa weiteres Material für die Begründung dieser Eingabe ihm bis zum 15. Oetober a. c. übersenden zu wollen.(Ist nicht geschehen.)
ad II der Tagesordnung. Die Gewährleistung beim Vichhandel nach dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich.
Herr Professor Dr. Esser, der erst während der Sitzung eingetreten, von dem Herrn Vorsitzenden gebeten worden war, alsbald diesen Punkt der Tagesordnung an Stelle des durch Krankheit verhinderten Referenten Herrn Professor Pütz einzuleiten, erklärte, dass er gern dem Er- suchen des Herrn Vorsitzenden entsprechen wolle, obwohl er auf einen eigentlichen Vortrag gar nicht vorbereitet sei. Auf das Thema dann näher eingehend, führt der Herr Redner aus, dass schon seit langem von den thierärztlichen Kreisen Deutschlands ein einheitliches Währschaftsgesetz angestrebt werde. Der deutsche Veterinärrath habe sich bereits im Jahre 1875 mit dieser Materie beschäftigt und specielle Vorschläge zur einheitlichen Regelung dem Herrn Fürsten Reichskan?ler unterbreitet. Bislang seien in den deutschen Bundesstaaten 3 verschiedene Rechtsprinzipien in Geltung und zwar das römische(gemeine Recht), das deutsche Recht und das gemischte Recht.
Der Herr Redner erläutert hierauf die einzelnen Rechts- prinzipien und kommt bei seinen Ausführungen zu dem Schlusse, dass nach dem gegenwärtigen Stande der Veteri- närwissenschaft das römische Rechtsprinzip das am meisten
Aufseher beliebt worden, nicht theilen. Habe der Schäferei- Aufseher irgendwo Verdacht, dann habe er ja die Pflicht, dem Landrath Anzeige von seinem Verdachte zu machen
entsprechende sei. Diese Ansicht vertrete auch der deutsche Veterinärrath und es freue ihn, dass auch der deutsche Juristentag sich auf den Standpunkt des deutschen Veterinär-
und dann ist seitens des Landraths sofort die kreisthier- ärztliche Revision anzuordnen. In den„Aufsichtsmass- regeln“ sei allerdings der practischen Handhabung derselben viel Spielraum gegeben, doch gipfelten dieselben in zwei Punkten, nämlich nur die wirklich räudekranken Thiere zu behandeln; 2. sei dem Besitzer des Kranken Thieres das Heilverfahren anheimgestellt, ob Badekur oder Schmierkur.
Die Leitung des Kurverfahrens bezw. der Seucheunter- drückung sei dem Kreisthierarzt nicht entzogen. Uebrigens glaubt der Redner, dass die in dem§ 8 angedrobten Strafen, namentlich das angedrohte Badekurverfahren von den heilsamsten Folgen sein werden. Die Hirtenordnung vom 18. October 1828 bestehe noch zu Recht, deshalb bestehe für die Schäfer im Bezirk Cassel auch die An- zeigepflicht.
Herr Regierungs-Medicinalrath Dr. Rockwitz schliesst sich den Ausführungen des Herrn Vorredners an und be- tont noch, dass es überhaupt nicht möglich sei, Bestim- mungen zu treffen, die für alle Verhältnisse passend seien, ein gewisser Mangel hafte ja in dieser Beziehung mehr oder weniger jedem Gesetze an. Im Ganzen habe er durch die Piscussion die Ansicht gewonnen, dass den Schäferei- Aufschern von den Thierärzten wenig Vertrauen entgegen- gebracht werde.
Der Herr Vorsitzende resumirt die in der Discussion bekannt gegebenen Ansichten dahin, dass allgemein an- erkaunt worden sei, die qu. Verordnung der Königlichen Regierung enthalte mancherlei Gutes, dass aber die Schäferei- Aufseher im allgemeinen schwerlich der Auf⸗ gabe, welche ihnen durch die Verordnung gestellt werde, gewachsen sein dürften.
Den Vorschlag Collmann's: es sei bei der Königlichen Regierung anzustreben, dass seitens der Thierärzte jährlich mindestens zweimal sämmtliche Schaf bestände revidirt wer- den, halte auch er für sehr berechtigt und gebe der Ver- sammlung anheim, zu beschliessen, ob seitens des Präsi-
raths gestellt habe. Der Herr Redner giebt sich der Hoff- nung hin, dass die Versammlung sich mit seiner Ansicht, die ja auch die des deutschen Veterinärrathes sei, einver- standen erkläre und bittet dieses Einverständniss in einer Resolution auszusprechen.
In der an diesen Vortrag sich knüpfenden Discussion wurde im Allgemeinen zu Gunsten des römischen Rechts- prinzips gesprochen und am Schlusse derselben von dem Herrn Vorsitzenden die Frage gestellt, ob eine Resolution von seiten des Vereins in dem von Herrn Prof. Dr. Esser mitgetheilten Sinne an die zuständigen Organe abgehen solle.(Allseitige Zustimmung.)
Auf das Referat des Herrn Professor Dr. Kaiser: Ueber Euterentzündung(No. 3 der Tagesordnung) wurde der zu sehr vorgerückten Zeit wegen verzichtet und be- schlossen, dasselbe auf die nächste Tagesordnung zu setzen.
Hierauf folgte ad 5 der Tagesordnung die Besprechung der im nächsten Jahre stattfindenden 25 jährigen Jubeffeier des Vereins.
Es wurde beschlossen, die Feier in der ersten Hälfte des September, womöglich am 5. September, als dem Stiftungsrag des Vereins, abzuhalten und die thierärztlichen Vereine der Nachbarprovinzen hierzu einzuladen. Zur Be- streitung der Kosten sollen aus der Vereinskasse 100 Mk. entnommen werden. Die Herren Römer, Stamm, J. Horn- thal und Teske, sämmtlich von Cassel, werden als„Fest- commission“ gewählt.
Der Vorschlag, auch Damen an der Feier theilnehmen zu lassen, fand keine genügende Unterstützung.
ad 6 der Tagesordnung. Mittheilungen aus der Praxis. Herr Kümmell beschwert sich darüber, dass den Kreisthierärzten des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen die Behandlung erkrankter Gestütspferde ausserhalb ihres Wohnorts im eigenen Kreise obliege, ohne berechtigt zu sein, hierfür zu liquidiren, während den Kreisthierärzten in den übrigen preussischen Provinzen nach den Vorschrif- ten des Gesetzes vom 24. März 1873 für die Behandlung


