15 September.
PThiermedicinische Rundschau etc. 289
Verheimlichung der Räude von Seiten des Schäfers nicht mehr die Rede sein event. ist der Schäfer ja straf bar.
Die alle 14 Tage stattfindende Controle der Heerde durch den Schäferei-Aufseher. sowie die sofortige Entſer- nung aller dabei räudekrank oder räudeverdächtig gefun- denen Schafe nebst einer entsprechenden sofortigen Anzeige hiervon an den Landrath und den zuständigen Bürger- meister sind sicher die Räudetilgung nur befördernde und auch leicht auszuführende Bestimmungen.
Indem ich die Massregeln, soweit eben angegeben, für sehr gut und zweckentsprechend halte, glaube ich, dass die Bestimmungen, wie sie in§ 4 Abs. 2, 3 und 4 der Aufsichtsmassregeln gegeben, nicht ausführbar sind und den guten Zweck der ganzen Massregeln in Frage stellen.
Der§ 4 Abs. 2 und 3 der Aufsichtsmassregeln lautet:
„Die räudig befundenen Schafe sind dem Figenthümer zu übergeben, welcher dieselben entweder zu schlachten, oder dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen hat.
Die Wiederaufnahme solcher Schafe in die Heerde darf
nur von dem Schäferei-Aufseher erst gestattet werden, wenn der Eigenthümer durch ein Zeugniss des beamteten Thierarztes den Nachweis führt, dass die Schafe geheilt und dass sich innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilyerfahrens Keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.“
Die Belastung des einzelnen Besitzers, dessen Schaf von dem Schäferei-Aufseher als mit Räude behaftet aus der Heerde entfernt wird, sofern der Besitzer natürlich nicht das Thier erst in letzter Zeit in die Heerde eingeführt hat, kann ich nicht gerechtfertigt finden.
Dass aber in der Mehrzahl dieser Fälle eine Belastung und zwar eine erhebliche Belastung des Besitzers zu er- blicken ist, glaube ich im Nachstehenden zu erweisen. Bekommt z. B. ein Besitzer von dem Schäferei-Aufseher
ein mit Räude behaftetes Schaf, welches sich im schlacht-
baren Zustande befindet, übergeben und schlachtet er das Thier, kann auch das Fleisch verkaufen oder selbst ver- werthen, so mag der Schaden nicht sehr erheblich sein. Eine Verwerthung der Thiere an den Metzger wird wohl nur in den seltensten Fällen möglich sein und auch dann wird der Metzger bei einem solchen Kauf seinen
behaftete Thier aber mager, oder ein nicht schlachtbares Zuchtschaf oder Lamm, so muss der Eigenthümer das Thier durch einen approbirten Thierarzt behandeln und durch den Kreisthierarzt die Beendigung des Heilverfahrens fest- stellen lassen; dann bleibt das Thier noch 8 Wochen im Stall und erst dann, wenn der Besitzer durch ein Zeugniss des beamteten Thierarztes den Nachweis führt, dass sich in diesen 8 Wochen keine verdächtigen Krankheitserschei- nungen gezeigt haben, kann der Schäferei-Aufseher die Wiederaufnahme des Schafes in die Heerde gestatten. Ein räudiges Schaf würde also wenigstens 9 Wochen auf dem Stalle zu halten sein, thierärztlich behandelt und wenig- stens zweimal durch den Kreisthierarzt untersucht werden müssen. Dies würde mindestens eine zweimalige Reise des Kreisthierarztes erforderlich machen oder der Besitzer
müsste das Thier auf einen Wagen laden und dem Kreis-
thierarzt an seinem Wohnorte zur Untersuchung vorführen,
falls dies letztere überhaupt zulässig sein sollte, denn ohne
eine wenigstens zweimalige Untersuchung kann der be- amtete Thierarzt doch kein Urtheil abgeben. Durch das Futter, die Wartung, Pflege, Behandlung
und Controle des Schafes erwachsen dem Eigenthümer, denn
dieser hat doch allein alle Auslagen zu bestreiten, aber so erhebliche Kosten, dass derselbe noch ein gutes Geschäft macht, wenn er ein jedes räudige Schaf, welches nicht schlachtbar ist, sofort tödtet und verscharrt.
Da also durch die genaue Befolgung der vorstehenden Massregeln das Todesurtheil eines jeden räudigen Schafes
gesprochen ist, so kann ich hierin keine Prleichterung dem früheren allgemeinen Badeverfahren gegenüber erblicken. Es kommt nun noch hinzu, dass die Sperre der Schafheerde sich naturgemäss länger ausdehnt, wie bei dem Badever- fahren, denn wenn heute wirklich das eine oder alle als räudig bekannten Schafe aus der Heerde entfernt sind, so gelten deswegen doch die restirenden Schafe als räudever- dächtig und es wird sich hinterdrein oft noch ein oder das andere Schaf als räudig erweisen; es gehört sicherlich eine lange Beobachtungszeit dazu, um festzustellen: jetzt ist das letzte räudige Schaf aus der Heerde entfernt und somit das Heilverfahren beendet.
Würde aber keine Sperre über diese räudeverdächtige Heerde verhängt, dann ist nach meiner Meinung alle Mühe die Seuche zu tilgen, vergeblich.
Fällt die bisher geübte, wenigstens einmalige jährliche Controle sämmtlicher Schafheerden durch den Kreisthier- arzt fort, so wird bald das alte Schmierverfahren wieder sanctionirt, die Räude zeitweise etwa unterdrückt, doch schwerlich getilgt werden.(Sehr richtig.)
Bei dem Unterricht der Schäferei-Aufseher erklärten dieselben sämmtlich, dass der§ 4 Abs. 2 und 3 der Auf- sichtsmassregeln undurchführbar sei. Dieselben sagten ferner, sind einmal räudige Schafe in der Heerde und ver- fahren wir genau nach den Bestimmungen, so werden wir von den Besitzern sehr pald zur Aufgabe unseres Amtes gezwungen sein. Die Massregeln im Allgemeinen sind für uns aber schon dadurch, dass wir die Einfuhr räudiger Schafe verhindern und dem Schafschmuggel steuern können, sehr viel werth und wird so die Räudetilgung wohl leicht gelingen. Von vielen Schäferei-Aufsehern wurde auch darauf hingswiesen, dass nach ihrer Meinung die durch die Untersuchung der räudigen Schafe durch den Kreisthierarzt erwachsenden Kosten, welche nach den„Aufsichtsmass- regeln“ von dem Eigenthümer des räudigen Schafes zu tragen sind, nach§ 23 des preussischen Gesetzes vom 12. März 1888 auf die Staatskasse zu übernehmen seien.
Nach meiner Meinung würden aber die Kosten für die Staatskasse ebenfalls zu hoch werden im Verhältniss zu dem, was dadurch zu erreichen ist.
Wird von den Aufsichtsmassregeln nur das erwartet,
was sie zu leisten im Stande sind und was auch die Ueber- eigenen Nutzen wohl zu wahren wissen. Ist das mit Räude
schrift besagt, nämlich die Einführung und Verbreitung (durch Handel und Schmuggel) der Räude zu verhindern, so wird unendlich viel Gutes durch dieselbe gestiftet werden, eine Tilgung der Räude wird jedoch durch dieselben nie erreicht werden.
Herr Kolb bedauert es, dass im Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 im§ 9 nicht vorgesehen sei, dass die Schäfer, wenn sie nicht selbst Schaf besitzer seien, bei Unterlassung der Anzeige von dem Räudeauspruch unter ihrer Heerde, straf bar sind, sondern von den Gerichten freigesprochen werden.
Herr Collmann erklärt, dass im Kreise Hanau nur wenig Schafe gehalten würden. Von Schäferei-Aufsehern seien bis jetzt noch gar keine Anzeigen erstattet worden. Im Kreise Hanau seien dagegen viele Wanderschafheerden, bei denen durch die thierärztliche Untersuchung bisher regelmässig Räude festgestellt worden sei. Leider seien für diese Wanderschafheerden keine Schäferei-Aufseher bestellt worden, die nach seiner Ansicht hier aber doch schr nöthig seien. Er glaubt ferner, dass die grösseren Schafbesitzer, die selbst Schäferei-Aufseher sind, pei einem etwaigen Räudeausbrach Anzeige nicht erstatten würden. (Sehr richtig)
Herr Kolb ist der Ansicht, dass im Regierungs- Bezirk Cassel im Hinblick auf die gegenwärtigen Landes- eultur Verhältnisse noch viel zu viel Schafe gehalten wür- den. Die Schafe müssten der vorgeschrittenen Bodencultur mehr und mehr weichen. Im Grossherzogthum Hessen,
speciell(in seinem heimathlichen) Kreise Alsfeld, seien seit
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