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Thiermedicinische Rundschau ete.
1889. No. 24.
Wiedergabe der§§ 10, 17, 19 und 20 der kurhessischen Hirtenordnung vom 18. Oetober 1828, welche mit ihren Straf bestimmungen noch gültig ist, desgl.§ 328 Straf- Ges.-Buchs und der§§ 65 Abs. 1 und 2, und 66 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes zu erfolgen haben. In den vor- mals bayerischen und grossherzogl. hessischen Gebiets- theilen bleiben die Paragraphen der Hirtenordnung fort.
Zur Ueberschrift: Die Bezeichnung„Aufsichtsmass- regeln“ ist gewählt, weil unter diesem Worte alle Anord- nungen zu verstehen sind, welche sich auf die Feststellung und Sicherung des Gesundheitszustandes der gefährdeten Thiere, sowie auf die Unterdrückung der Seuche beziehen. Oppenhof. Anmerkung 5 zu§ 328, R.-Straf-Ges.-Buch.
Zu§ 1. Da die den Massregeln zu Grunde liegenden Vorschläge aus den Kreisen der Interessenten selbst her- vorgegangen sind und einen Ersatz für das überall als äusserst lästig empfundene Badeverfahren bezwecken, ist ein Widerstand gegen die Einführung der„Massregeln“ im Allgemeinen nicht zu erwarten, wie solches auch im Kreise Schlüchtern nicht hervorgetreten ist, wiewohl die Rechts- beständigkeit der dort getroffenen Anordnungen nicht zweifelhaft ist. Uebrigens dient als Zwangsmittel zur Herbeiführung der Wahl eines Schäferei-Aufschers die Be- fugniss des Landraths den Schäferei-Aufseher event. zu ernennen, ausserdem die Aussicht, sonst im Falle eines Seuchenausbruchs, die ganze Heerde nach dem Erlass vom 26. v. M. zweimal baden zu müssen(vergl.§ 8). Aus der- selben Rücksicht werden die Schafhalter sich in den meisten Fällen kaum weigern, dem Schäferei-Aufseher eine geringe Entschädigung für Zeitversäumniss, für Porto- Auslagen etc. zu gewähren.
In den ehewals kurhessischen Gebietstheilen wird es sich empfehlen, die Schäferei-Aufseher in gleicher Weise, wie dies im§ 10 Abs. 2 der Hirtenordnung hinsichtlich der Hirten vorgeschrieben ist, durch den Kreisthierarzt unterrichten zu lassen, welcher dafür eine Vergütung von den Schafhaltern erhält.
Zu§ 2. Die Stempelung der Schafe ist unentbehrlich, um sie als zu einer bestimmten Heerde gehörig kenntlich zu machen und die Unterschiebung fremder Schafe zu ver- hindern. Im Kreise Schlüchtern hat sich diese Massnahme bestens bewährt, auch das Directorium des landwirthsch. Central-Vereins hat sich für ihre Einführung ausgesprochen.
Die Besichtigung der in die Heerde aufzunehmenden Schafe durch den Schäferei-Aufseher wird nicht auf Grund des§ 8 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 vorgeschrie- ben, sondern stellt sich als eine„Fortsetzung des Er- Ermittelungsverfahrens“ dar. Die Anordnung erscheint daher nach den Motiven zu§ 18 des Reichs-Viehseuchen- Gesetzes zulässig.
Zu§ 3. Auf die Nützlichkeit von Verzeichnissen über die bei jeder Heerde befindlichen Schafe, welche der Schäferei-Aufseher aufstellen und auf dem Laufenden er- halten soll, ist von dem Departementsthierarzt mehrfach hingewiesen worden.
Zu§ 4. Die Fassung des ersten Satzes beruht auf dem Vorschlag des Departementsthierarztes.
Absatz 2 entspricht dem§ 52 des Reichsgesetzes und enthält den Kern der„Massregeln“. Die Heerde, aus welcher kranke Schrfe ausgeschieden sind, ist zwar„ver- dächtig“ nach§ 120 der Instruction und unterliegt den Absperrungsvorschriften, sie soll aber dem Heilverfahren nur unterworfen werden, wenn der zehnte Theil des Be- standes räudekrank ist.
Die Art der ausser diesem Falle zweckmässig anzu- wendenden Heilmittel soll dem Thierarzt überlassen bleiben. Gegen Wiederansteckung durch die ausgeschiedenen Schafe ist die Heerde durch das in Abs. 3 erforderte Zeugniss des beamteten Thierarztes gesichert.
Zu§5. Die vorgeschlagenen Massregeln sind durch
die Uebelstände bei den gemeinschaftlichen Heerden her-
vorgerufen und auf diese perechnet. Insbesondere erscheint die Bestellung von Schäferei-Aufsehern für Einzelheerden woder erforderlich noch ausführbar.
Soweit es jedoch ohne diese Massregeln geschehen kann, ist kein Grund vorhanden, die Einzelheerden von den Bestimmungen des§ 5 und der dadurch gegebenen Möglichkeit das Badeverfahren zu vermeiden, auszuschliessen.
Zu§ 6. Die nach§ 17 der kurhessischen Hirtenord- nung bereits bestehende Anzeigepflicht des Schäfers gegen- über dem Viehbesitzer wird hier bezüglich des Schäferei- Aufsehers erweitert.
Zu§ 8. In den meisten Fällen werden Zuwiderhand- lungen gegen die vorhergehenden Vorschriften nach§ 21 der Hirtenordnung vom 18. Oectober 1828, dem§ 328 des Strafgesetzbuchs und dem Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 straf bar sein.
Ferner ist ein Zwangs- und Strafmittel den Polizei- behörden in der Befugniss gegeben, in Fällen grober Ver- stösse gegen die angeordneten Massregeln das Baden der ganzen Heerde anzuordnen.
Der Herr Vorsitzende eröffnet die Piscussion über diesen Gegenstand mit einigen einleitenden Worten. Er erklärt, dass er von der vorstehend im Wortlaut wieder- gegebenen Verordnung erst kurz vor Beginn der Sitzung Kenntniss erhalten habe. Er könne sich deshalb jetzt noch kein entgültiges Urtheil resp. eine Kritik über dieselbe er- lauben, er halte aber die Bestimmung über die Einführung der Heerdebücher für eine gute, doch scheins ihm in der- selben eine gewisse Zurücksetzung des Kreisthierarztes gegenüber dem Schäferei-Aufseher zu liegen; der Schäferei- Aufsecher sei mit den Schaf besitzern befreundet oder ver- wandt, er werde so leicht räudige Schafe bei seinen Revi- sionen nicht entdecken.
Herr Kobel kann in der Bestellung vom Schäferei- Aufseher keinen Missgriff finden. Mancher Bauer wolle doch die Schafräude unter seinen Schafen gern loswerden und werde deshalb ein wachsames Auge auf den Schäfer halten. Er sei jedoch auch der Ansicht, dass die Revi- sionen hauptsächlich Sache des Thierarztes sei.
Herr Schlitzberger: Die Aufsichtsmassregeln gegen Pinführung und Verbreitung der Schafräude im Reg. Bez. Cassel vom 25. Mai 1888 sind wohl den hiesigen Verhält- nissen angepasst und im Ganzen als ein glücklicher Griff bei der Räudetilgung zu bezeichnen: jedoch nur in sofern, als dadurch die Einschleppung der Schafräude durch Ein- fuhr räudiger Thiere, sowie durch die Verbreitung der Räude durch den Schafhandel und den Schmuggel der Schäfer bei gewissenhafter Amtsführung der Schäferei-Auf- scher vermieden werden kann.
Nach diesem Gesichtspunkte halte ich die gemein- schaftliche Stempelung der Heerde und die genaue Con- trole der neu aufzunehmenden Thiere, wie soſches im§ 2 der Aufsichtsmassregeln vorgeschrieben ist, ebenso die Führung eines Schafverzeichnisses in doppelter Ausfertigung, § 3 der Aufsichtsmassregeln, sowie dessen Richtighaltung, wie solche im§ 6 der erwähnten Massregeln vorgesehen ist, für einen nicht zu unterschätzenden Vortheil bei der Räudetilgung und möchte ich diese Bestimmungen für die Zukunft nicht gern entbehren.
Durch die Einführung der Aufsichtsmassregeln werden die Genossenschaftsschäfereien den Schäfereien, welche nur einen Besitzer haben(Gutsschäfereien), gleichgestellt, indem an Stelle des Eigenthümers der Schäferei-Aufseher tritt und ist es dadurch nicht mehr möglich, dass durch die Schuld eines unzuverlässigen Schäfers oder eines gleichgültigen Besitzers die übrigen Besitzer zu leiden haben.
Indem ferner im§ 6 der Aufsichtsmassregeln dem Schäfer aufgegeben ist, von jedem Erkrankungsfall dem Schäferei-Aufseher Anzeige zu erstten, kann von einer


