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278 Thiermedicinische

Rundschau etc. 1889. No. 23.

Die Wiederaufnahme solcher Schafe in die Heerde darf von dem Schäferei-Aufseher erst gestattet werden, wenn der Eigenthümer durch ein Zeugniss des beamteten Thierarztes den Nachweis führt, dass die Schafe geheilt sind und dass sich innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens keine Krankheitserscheinungen gezeigt haben.

Wenn mindestens der zehnte Theil einer Heerde räude- krank ist, so wird die ganze Herde dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen

§5. Die Vorschriften des§ 4 finden auf Schafheerden, welche nur einem Eigenthümer gehören(Gutsschäfereien), mit der Massregel Anwendung, dass an die Stelle des Schäferei-Aufsehers der Eigenthümer der Heerde oder sein Vertreter tritt.

§ 6. Die Schäfer haben von jedem Erkrankungsfalle in der Heerde dem Schäferei-Aufseher sofort Anzeige zu machen, demselben auch jeden Abgang aus der Heerde pinnen 24 Stunden unter Vorlage des Verzeichnisses zu melden. Der Schäferei-Aufseher hat die abgegangenen Schaſe sofort sowohl in seinem wie in dem Verzeichnisse des Schäfers unter Beisetzung des Datums zu streichen.

§ 7. Die Bürgermeister und Polizeibeamten sind ver- pflichtet, die genaue Befolgung der vorstehenden Vor- schriften zu überwachen und zu diesem Behufe innerhalb ihres Dienstbezirks berechtigt, zu jeder Zeit eine Revision der gemeinschaftlichen Schafheerden nach dem Schafver- zeichnisse vorzunehmen.

Die Schäfer haben den Anweisungen der revidirenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten.

§ 8. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen setzen sich die Betheiligten ausser den Strafen, welche schon nach den bestehenden Gesetzen ver- wirkt sind, der Anordnung des Badeverfahrens nach Mass- gabe der bisherigen strengen Bestimmungen aus.

Cassel, am 25. Mai 1888.

Der Regierungs-Präsident .. gez Opitz. (Schluss folgt.)

2. D = 8 S D B. S S 0 c

BReichsgerichtsentscheidung. Die Fragen: 1. Ge- nügt zur Begründung der Annahme, dass JemandWissent- lich gesundheitsschädliches Fleisch in den Verkehr ge- pracht habe, die Feststellung, dass er wisse, dasselbe rühre von einem Kranken Thiere her? 2. Genügt die Möglichkeit, dass Personen, welche nach dem Genusse derartigen Fleisches von seiner Herkunft hören, aus Ekel an ihrer Gesundheit geschädigt werden können, um das Fleisch als ein Nahrungsmittel anzusehen, welches die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist? hat das Reichsgericht in einem Erkenntniss vom 1. Oetober 1888 in folgender Weise beantwortet:

Nach§ 12 Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, be- treffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln ete., ist straf bar: ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuss die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genussmittel verkauft, feil hält oder sonst in den Verkehr bringt. Für diese Alternative des Thatbestandes wird also:

1. in subjectiver Bezichung das Bewusstsein des Thäters vorausgesetzt, dass der Gegenstand bestimmt ist, An- deren als Nahrungsmittel zu dienen, und dass der- selbe gesundheitsschädlich ist,

2. opjectiv, dass der Gegenstand nach seiner Beschaffen- heit auch wirklich geeignet ist, die menschliche Ge- sundheit zu beschädigen.

Zu 1. rügt die Revision der beiden Angeklagten mit Grund, dass das Bewusstsein der Gesundheitsschädlichkeit

nicht genügend festgestellt sei. Zwar entspricht die Schluss- feststellung dem Wortlaute des Gesetzes, indem sie sagt, dass die Angeklagten im September 1886 wissentlich Fleisch, dessen Genuss die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet war, als Nahrungsmittel verkauft bezw. in den Verkehr gebracht haben, aber die Begründung lässt erkennen, dass das Gericht diese Wissentlichkeit auf rechts- irriger Grundlage annahm.

Die Entscheidungsgründe bringen in dieser Richtung nur vor:die straf bare Absicht der Angeklagten ergiebt sich, auch wenn man selbst von dem Zeugniss des St. ab- sehen wollte schon aus den Umständen. Die Angeklagten wussten, dass ein thierärztliches Zeugniss erfor- derlich gewesen ist, sie unterliessen es aber, es nachzu- suchen. Der Angeklagte A. verkauft dem Mitangeklagten M. die Kuh für 48 Mk., um den ein gesundes Stück Vieh nicht verhandelt wird. Diese Umstände erscheinen er- heblich für den Nachweis, dass die Angeklagten eine poli- zeiliche Vorschrift bewusst umgingen, sie würden auch hinreichen, um den Thatbestand zu erschöpfen, wenn es sich darum handeln würde, nachzuweisen, dass ein vor der Schlachtung nicht gesund gewesenes Stück Vieh ver- kauft wurde; aber sie lassen in keiner Weise erkennen, dass die Angeklagten auch gewusst hätten, dass es sich um ein gesundheitsschädſiches Fleisch handle. Die angeführte Begründung legt also die Annahme nahe, dass der erste Richter von der rechtsirrigen Ansicht ausging, dass im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes das Fleisch eines nicht gesunden Thieres immer auch als gesundheits- gefährlich anzusehen sei und von dem Besitzer angeschen werden müsse. Irgend eine Thatsache, welche als Grund- lage für die Annahme dienen könnte, dass die Ange- klagten wirklich gewusst hätten, das Fleisch sei geeignet, die menschliche Gesundheit zu beschädigen, ist nirgends erwähnt.

Es ergiebt sich aber auch aus anderen Anhaltspunkten,

2. dass der erste Richter den objectiven Begriff der Gesundheitsgefährlichkeit verkannte. Er lässt, um den für die Thatsache, dass das Thier bei der Schlachtung noch lebte, vorgeschlagenen Zeugen H. nicht laden und die An- gaben des auch nach Auffassung des Vorderrichters nichts weniger als einwandfreien Zeugen St., der die Kuh schon vor der Schlachtung verendet sein liess, nicht zur Grund- lage seiner Entscheidung machen zu müssen, dahinge- stellt, ob die an einer Gedärmeentzündung erkrankte Kuh des Angeklagten A. zur Zeit der Schlachtung schon todt oder nur krank war. Es muss also zu Gunsten der Angeklagten von letzterer Alternative ausgegangen werden. Nun erklären die Motive zur technischen Begrändung des Nahrungsmittelgesetzes:

Bei manchen Krankheiten der Thiere wird das Fleisch nicht derartig verändert, dass der Genuss desselben die Gesundheit des Menschen gefährdet, oder dass es auch nur eine Minderung des Nährwerthes erleidet.(Dies wird hauptsächlich pei äusseren Krankheiten, Knochen- brüchen, schweren Verwundungen ete. angenommen.) Auch bei gewissen inneren Krankheiten, selbst solchen, die erfahrungsgemäss in der Regel tödtlich enden, und pei denen deshalb das Schlachten der betreffenden Thiere vortheilhaft erscheint, erleidet das Fleisch, wenigstens in den ersten Krankheitsstadien keine erheblichen Ver- änderungen...Bei anderen Krankheiten der Thiere wird das Fleisch von vornherein oder doch sehr bald in der Art krankhaft verändert, dass der Genuss des- selben für Menschen höchst gefährlich ist.

Unter diesen Umständen ist es Thatfrage im einzelnen Falle, ob das Fleisch eines kranken geschlachteten Thieres als gesundheitsgefährlich anzusehen sei. Diese Frage ist mit Bezug auf die conerete Krankheit hier unbeantwortet geblieben. Darüber, ob das Fleisch eines an Gedärme- entzündung erkrankten und vor dem Verenden geschlach-