ht ler is⸗ P

1. September.

Thiermedicinische Rundschau etc. 277

Vorsitzende der Veisamwlung von dem am 10. Februar 1888 erfolgten Ableben des Fhrenmitgliedes Herrn Kreis- thierarzt a. D. Uhrhan-Wolfhagen Kenntniss und fordert, um das Andenken des Verstorbenen zu ehren, die An- wesenden auf sich von den Sitzen zu erheben.(Geschieht.) Hierauf ertheilt er dem Kassirer das Wort zum Bericht über die Vereinsrechnung.

Nach der vom Kassirer Stamm vorgetragenen Rech- nung betragen die Actira 167 Mk. 94 Pfg., dagegen die Ausgaben I16 MK 40 Pfg., so dass ein Baarbestand von 51 Mk. 54 Pfg. verbleibt.

Nachdem die zu Bevisoren ernannten Herren Linker und Stamm J. die Rechnung geprüft und richtig befunden haben, wird dem Kassirer Entlassung ertheilt.

Da der Herr Beferent ad II der Tagesordnung durch Unwohlsein am Erscheinen verhindert ist, so wird auf speciellen Wunsch der Herren Vertreter der Königl. Regie- rung zunächst der IV. Tractand der Tagesordnung zur Ver- handlung gestellt: Wie steht es mit der Unter- drückung der Schafräude im Reg.-Bez. Cassel?

Die Veranlassung, dass diese Frage auf die Tages- ordnung gesetzt wurde, war durch die nachstehend im Wortlaut mitgetheilte Verfügung Königlicher Regierung zu Cassel vom 25. Mai 1888. J. A. II No. 7713 gegeben

worden: Wie Ew. Hochwohlgeboren bereits in meiner Ver- fügung vom 5. d. M. A. II 6678 mitgetheilt wurde,

habe ſch dem Herrn Minister die Bedenken, welche von vielen Seiten gegen das bisherige und auch für dieses Jahr durch Erlass vom 26. v. M. angeordnete Räude- tilgungsverfahren geltend gemacht worden sind, vor- getragen und ihn gebeten, zunächst probeweise für das ſaufende Jahr die Anwendung der hier ausgearbeiteten Vorschläge zu gestatten.

Durch Erlass vom 21. d. M. hat darauf der Herr Minister genehmigt, dass in den Orten, in welchen bis zum 10. Juni d. J in Gemässheit der beiliegenden Auf- sichtsmassregeln gegen die Einführung und Verbreitung der Schafräude im Reg.-Bez. CasselSchäferei-Auf- seher gewählt und die vorgeschriebenen Controlmass- regeln eingerichtet sind, im Falle der Feststellung der Schafräude die dort weiter bezeichneten Massgaben zur Anwendung gebracht werden.

DieseAafsichtsmassregeln führen in zwei Punkten für die Schafhalter eine wesentliche Erleich- terung gegen das frühere Heilverfahren herbei, indem

1. nur die räudekranken, nicht aber auch die räude- verdächtigen Schafe dem Heilverfahren unterworfen werden und

2. die Wahl des Heilmittels dem das Heilverfahren nach§ 121 der Instruction leitenden approbirten Thierarzte anheimgestellt wird. Aus diesem Grunde ist ein Widerstand gegen die schleunige Ausführung derAufsichtsmassregeln in den Kreisen der Be- theiligten kaum zu erwarten, zumal den Polizei- pehörden das Recht zusteht, in Fällen grober Ver- stösse gegen die angeordneten Massregeln das Baden der ganzen räudeverdächtigen Heerde auf Grund des Ministerial-Erlasses vom 26. v. M. anzuordnen. Das Nähere über die Art der Veröffentlichung der

Aufsichtsmassregeln durch die Kreisblätter und über deren sonstige Handhabung wollen Ew. Hochwohlgeboren aus der beigefügten Begründung entnehmen und mit aller Sorgfalt und Strenge auf genaue Purchführung der vor- geschriebenen Controlmassregeln achten. In allen Ort- schaften, in welchen die neuen Vorschriften etwa nicht befolgt werden, namentlich also bis zum 10. Juni kein Schäferei-Aufseher gewählt und in Thätigkeit getreten ist, und die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht statt- finden, ist nach dem Runderlass vom 5. d. M. A. II 6687 streng zu verfahren.

Schliesslich bemerke ich, dass die in meiner Ver- fügung vom 5. d. M. angeordnete Untersuchung der ver- dächtigen Heerden durch die beamteten Thierärzte jeden- falls stattzufinden hat und dass ich dem gefälligen Berichte hierüber bis zum 5. Juni entgegen sehe.

Um erwessen zu können, ob das neue Verfahren den Erwartungen entspricht, ersuche ich Ew. Hochwohl- geboren über dessen Handhabung und Erfolg bis zum 15. November eingehend zu berichten und etwa zu Tage getretene Missstände zur Sprache zu bringen.

An die sämmtlichen Landräthe des Bezirks.

Abschrift erhalten Ew Wohlgeboren unter Bezug- nahme auf die Verfügung vom 5. Mai A. II 6678 zur Kenntnissnahme und Nachachtung.

Der Regierungs-Präsident E V

gez. Opitz.

Aufsichtsmassregeln gegen die Einführung und Verbreitung der Schafräude im Regierungs-Bezirk Cassel.

§ 1. In allen Gemeinden, in welchen Schafheerden vorhanden sind, die sich aus den Beständen verschiedener Schafbesitzer zusammensetzen, haben die Schafhalter für eine jede Heerde bis zum 10. Juni ein geeignetes Gemeinde- glied zum Schäferei-Aufseher zu wählen und mit der be- sonderen Beaufsichtigung der Schafheerde zu beauftragen. Kommt eine gültige Wahl bis zum 10. Juni nicht zu Stande, so ernennt der Landrath den Schäferei-Aufseher aus den Gemeindegliedern.

Das Amt ist ein Ehrenamt, für Zeitversäumniss und baare Auslagen kann dem Schäferei-Aufseher von den Schafhaltern eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Die Wahl! findet ohne Zeitbeschränkung statt, ist aber jederzeit widerruflich.

Schafhändler dürfen nicht gewählt werden.

Zusatz für die ehemals kurhessischen Ge- bietstheile: Auf die Schäferei-Aufseher findet§ 10 Abs. 2 der kurhessischen Hirtenordnung sinngemässe An- wendung.

§ 2. Alle Schafe, welche in die gemeinschaftliche Heerde aufgenommen werden sollen, müssen mit einem dauerhaften Zeichen(Stempel) versehen werden. Zu diesem Zweck ist für jede Heerde auf Kosten der Schafhalter ein besonderer Stempel zu beschaffen und, wenn er undeutlich geworden ist, zu erneuern.

Der Schäferei-Aufseher hat die aufzunehmenden Schafe vor der Aufnahme genau zu besichtigen und nur, wenn sie rein befunden worden, mit dem Stempel zu verschen und ihre Aufnahme in die Heerde zu gestatten.

§ 3. Ueber jede Heerde hat der Schäferei-Aufseher ein Verzeichniss in doppelter Ausfertigung zu führen. In dasselbe sind alle Schafe der Heerde fortlaufend einzutragen unter Angabe des Namens der Besitzer und des Geschlechts der Schafe.

Die Urschrift dieses Verzeichnisses behält der Schäferei- Aufseher, die zweite Ausfertigung erhält der Schäfer, welcher dieselbe beim Hüten und im Pferch stets bei sich zu fähren hat.

§ 4. Der Schäferei-Aufseher hat wenigstens alle 14 Tage die Heerde im Pferch und zwar Morgens vor dem Austreiben während einer Viertelstunde zu beobachten und sich von der Richtigkeit der im Verzeichniss angegebenen Anzahl der Schafe zu überzeugen. Findet er hierbei räu- dige(grindige) Schafe, so sind diese aus der Heerde sofort zu entfernen. Gleichzeitig ist dem Landrath und Bürger- meister behufs Verfügung über die zu treffenden Schutz- massregeln Anzeige zu machen.

Die räudig(grindig) befundenen Schafe sind dem Eigenthümer zu übergeben, welcher sie entweder sofort zu schlachten, oder dem Heilverfahren eines approbirten Thier- arztes zu unterwerfen hat.

46