15. August.

Thiermedieinische Rundschau ete.

Auszug aus dem Bericht der XV. General-Ver- sammlung des thierärztlichen Provinzial-Vereins für Posen. Abgehalten am 27. Mai 1888 in Mylius' Hotel zu Posen.

Der Vorsitzende, Herr Veterinär-Assessor Rueffert- Posen, eröffnete die Versammlung und begrüsste die An- wesenden mit einer kurzen Ansprache. Er gedachte zunächst mit warm empfundenen Worten des heimgegangenen Ver- einsmitgliedes, Kreisthierarztes Kiefer-Czarnikau, und er- suchte die Versammelten, sich zu Ehren des Verblichenen von ihren Plätzen zu erheben. Nachdem dies geschehen und Kreisthierarzt Tietze-Kolmar i. P. über die Begräbniss- feier ete. des verstorbenen Kollegen berichtet, gelangte ein Schreiben des Professors Dr. Puetz-Halle a. S. zur Ver- lesung, worin der Verein, der bereits früher zu dem Zwecke 300 Mk. bewilligt hat, um einen weiteren Beitrag für das Gerlach-Denkmal gebeten wird. Es wurde beschlossen, sämmtliche Vereinsmitglieder zur Leistung von Beiträgen aufzufordern. Die Anwesenden zeichneten sogleich 139 MR. Demnächst wurde der Jahresbeitrag für die Zeit vom

1. Oktober 1888 bis dahin 1889 auf 10 Mk. und vom 1. Oktober 1889 ab auf 5 Mk. festgesetzt. Der dritte Gegenstand der Tagesordnung:Ueber das

Vorzugsrecht der Thierärzte bei Konkursen und Subhasta- tionen konnte wegen Abwesenheit des Referenten, Kreis- thierarztes Schumann-Gnesen nicht erledigt werden.

In eingehender Weise referirte sodann Kreisthierarzt Kotelmann-FraustadtUeber die Rangverhältnisse der Kreisthierärzte. Der Kreisthierarzt gehöre, so führte er aus, zu den Subalternbeamten erster Klasse bei den Provin- zialbehörden und beziehe bei Dienstreisen nur die Diäten- sätze der Subalternbeamten zweiter Klasse bei diesen Be- hörden. Das Bestreben der Thierärzte müsse auf die Beseitigung dieser Missstände gerichtet sein. Ihrer ganzen Stellung nach verdienen die Kreisthierärzte, dass sie vor den Subalternen rangiren, und dass ihnen die diesen Be- amten zustehenden Tagegelder und Reisekosten zugebilligt werden. Demgegenüber wies Departementsthierarzt Heyne- Bromberg darauf hin, dass der Verein in seiner VII. General- versammlung, obwohl damals im Princip derselben Meinung, wie Referent, dennoch es für inopportun gehalten habe, um Versetzung der Kreisthierärzte in eine höhere Rang- klasse bezw. um Erhöhung der Diätensätze für dieselben zu petitioniren, da unter den damaligen Verhältnissen irgend welche Aussicht auf Erfüllung der Wünsche nicht vor- handen gewesen sei. Er(Redner) glaube nun, dass sich in dieser Beziehung die Ansichten höheren Orts auch heute noch nicht wesentlich geändert haben. Auf die Rangfragen werde dort jedenfalls ein untergeordneter Werth gelegt. Auch sei mit Bestimmtheit anzunehmen, dass eine Erhöhung der Diätensätze für die Kreisthierärzte im günstigsten Falle nicht früher, als bei der allgemeinen Regulirung der Be- amtengehälter erfolgen werde. Er bitte daher, der Verein wolle von einer Petition an den zuständigen Herrn Staats- minister oder an das hohe Haus der Abgeordneten Abstand nehmen, vielmehr die durch den Referenten zum Aus- druck gebrachten Wünsche der Kreisthierärzte lediglich zur Kenntniss der Centralvertretung der thierärztlichen Vereine Preussens bringen. Nachdem auch Referent sich mit diesem Vorschlage einverstanden erklärt hatte, beschloss die Ver- sammlung dem Antrage des Departementsthierarztes Heyne gemäss.

Kreisthierarzt Kotelwann-Fraustadt unter lebhafter Zustimmung der Versammlung die Bildung eines Ehrenrathes des thierärztlichen Provinzial-Vereits für Posen an und überreichte iw Anschluss hieran dem Vor-

stande die Statuten des Ehrenraths der tbierärztlichen Vereine der Provinz Pommern zur eventuellen weiteren Veranlassung.(Schluss folgt.)

regte hierauf

Kleine Mittheilungen.

Mecklenburg-Schwerin. Bekanntmachung, be- treffend Schutzmassregeln gegen die Rothlauf- und Schweineseuche. Vom 20. März 1889.(Reg.Bl. f. d. Groseh Schw. 8. 61.)

I. Es wird hierdurch landespolizeilich verordnet:

1. Wenn in einer Ortschaft unter den Schweinen die Rothlaufseuche eine grössere Verbreitung gewinnt oder sonst in bedrohlicher Weise auftritt, so kommen nach- stehende Schutzmassregeln zur Anwendung:

a) Die gesunden Schweine sind aus dem Seuchenstall zu entfernen, und die rothlauf kranken oder der Seuche verdächtigen Schweine abzusondern.

b) Die der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen auf ein anderes Gehöft oder über die Grenzen der Feld- mark nicht anders als mit polizeilicher Erlaubniss ge- bracht werden, welche jedoch in der Regel nicht zu versagen ist, wenn die verdächtigen Schweine zum Zweck der sofortigen Abschlachtung o. entweder nach benachbarten Ortschaften werden sollen,

B. oder aber nach in der Nähe liegenden Eisenbahn- stationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinär-polizeilicher Auf- sicht stehen, vorausgesetzt, dass die Thiere diesen Anstalten direct mittels der Fisenbahn oder doch von der Abladestation mittels Wagen zugeführt werden.

Die Polizeibehörde des Bestimmungsortes und bezw.

der Bezirksthierarzt der Verladungsstation sind zu be-

nachrichtigen. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Pisenbahnverwaltung bezw. durch entsprechende

Massregeln ist Sorge dafür zu tragen, dass eine Be-

rührung mit anderen Schweinen auf dem Pransport

nicht stattfinden kann.

As der Ansteckung verdächtig gilt der Schweine- bestand eines Stalles, in welchem ein Schwein am Rothlauf erkrankt, oder der Seuche verdächtig befun- den ist.

Die nach Absatz 1 angeordnete Beschränkung ist wieder aufzuheben, wenn unter dem betreffenden Be- stand innerhalb 20 Tagen ein neuer Fall der Seuche oder des Seuchenverdachts nicht vorgekommen ist.

c) Die Vornahme blutiger Operationen an rothlaufkranken

oder der Seuche verdächtigen Schweinen ist nur appro-

birten Thierärzten gestattet.

Schweine, welche am BRothlauf erkrankt oder der

Seuche verdächtig sind, dürfen nur unter polizeilicher

Aufsicht geschlachtet werden.

Das beim Schlachten abfliessende Blut ist sorgfältig aufzufangen und gleich dem beim Schlachten ver- wandten Wasser unschädlich zu vergraben. Alle Ab- fälle und nicht zur Ausnutzung kommenden Bestand- theile des Schweines, namentlich der Parminhalt und die Eingeweide, müssen gesammelt und verbrannt oder nach Vermischung mit Aetzkalk oder Kalkbrei min- destens 1 m tief vergraben werden. Die Schlachtstelle und das zum Schlachten gebrauchte Geräthe ist gründ- lich zu säubern und mit heisser Sodalauge pezw Aetz- kalk abzuscheuern.

Für die unschädliche Beseitigung der Kadaver ge-

fallener Schweine, für die Behandlung der Abgänge

des Blutes und anderer Abfälle von rothlaufkranken oder an Bothlauf gefallenen Schweinen, der Streu und des durch Ausw urfstoffe kranker oder gefallener Schweine verunreinigten Düngers, sowie für die Desinfection der durch kranke oder gefallene Thiere verunreinigten

Fussböden, Stallwände, Buchten, Tröge etc., der Stall-

geräthschaften und der zur Beförderung der Kadaver

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gebracht

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