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254 Thiermedicinische Rundschau ete.
aufrecht. Er sagt dann ferner aus:„Das Fleisch war etwas gelblich, wie es in der Regel bei Vieh, welches an der Lupinose erkrankt war, zu sein pflegt, es schien mir aber sonst ganz gesund.“
Die Vernehmung der Zeugen hat in thatsächlicher Beziehung Nachstehendes ergeben:
1. Der Schäfer N., um die betreffende Zeit im Dienste des Klägers, bekundet bei seiner Vernehmung am 28. Sop- tember 1887, dass ihm Ende März 1886 der Kläger be- fohlen habe, die Schafe mit Lupinen zu füttern. Er hätte dies gethan. Hierauf wären die Schafe bereits am dritten
Tage krank geworden Sie liessen Ohren und Köpfe hängen und taumelten umher, als ob sie sinnlos wären. Am fol-
genden Tage sei eins gefallen, am nächstfolgenden mehrere und am dritten Tage etwa 17 Stück. Der Kläger habe ihn sodann beauftragt, die kranken Schafe zu schlachten. Dies sei denn auch geschehen, indess erst im letzten Stadium der Krankheit, wenn die Schafe schon hingefallen waren. Das Fleisch und alle Eingeweide hätten sich beim Schlachten gelb gezeigt und Leber und Lunge wären sehr gross ge- wesen. Die krepirten Schafe seien nicht verkauſft, sondern von den Hunden verzehrt oder vergraben worden.— Am 28. December 1887 erklärt dieser Zeuge: die Schafe hätten nach seiner Meinung ausgeblutet, wenn dies auch bei dem eiligen Schlachten nicht so sorgfältig habe beobachtet werden können, wie bei gesundem Vieh. Er glaube, wenn die hingefallenen Schafe nicht geschlachtet worden wären, sie mindestens zum Theil bald krepirt wären. In einer schriftlichen Erkiärung vom 23. November 1887 hat er seine Angaben noch dahin erläutert, dass er unter„Fallen“ nicht„Krepiren“ sondern nur„Niederlegen“ gemeint habe. Krepirt sei kein Schaf, bevor ihm der Befehl zum Schlachten ertheilt worden sei. Den Ausdruck„im letzten Stadium“ kenne er nicht, da er nicht wisse, was„Stadium“ bedeute. Wenn er gesagt habe, dass die Schafe schon hingefallen waren, so habe er damit gemeint, dass dieselben theil- weise manchmal schon auf die Seite gefallen waren, und
nicht gemeint, dass damit der letzte Augenblick ge-
kommen wäre.
2. Der frühere Inspektor des Klägers erklärt bei seiner Vernehmung am 18. Juli 1888: Ende März 1886 sei bei ungefähr 90 Hammeln die Lupinose aufgetreten. An einem Montag wollten die Hamwel nicht mehr fressen und zeigten sich zum Theil schon etwas unruhig. Er sei damals von seinem Dienstherrn beauftragt worden, die Schafe zu beob- achten und sie, falls die Krankheit bereits in einem hohen Stadium pegriffen, noch zur rechten Zeit apzuschlachten. Gleichzeitig sei ihm befohlen worden, die besten Hammel gut auszuschlachten und in den Keller schaffen zu lassen. Die 20 besten von diesen Fetthammeln habe er nach N. auf den Markt gebracht. Der Thierarzt N. habe damals jeden einzelnen der 20 Hammel untersucht, das Fleisch für gesund und geniessbar erklärt und ihm hierauf ein dahin lautendes Attest gegen Entgelt von 3 Mk. verabfolgt. Als er bereits 2 Hammel verkauft gehabt hätte, sei plötzlich der Kreisthierarzt gekommen und habe, nachdem er einen raschen Blick auf die Schafe geworfen, den Kreisphysikus herbeigerufen. Das Fleisch der Hammel habe roth und gesund ausgesehen und wäre wohl geniessbar gewesen. Nur das Feft habe einen gelblichen Anflug gehabt. Von den 90 Fetthammeln wären ungefähr 50 Stück geschlachtet worden, da man angenommen habe, sie möchten sonst an der Lupinose oder deren Folge krepiren. Die übrigen 40 Stück seien am Leben geblieben und etwa 6 Wochen später verkauft worden.
3. Der Scharfrichter erklärt: Das Fleisch sei hübsch fett gewesen, habe aber etwas gelb und nicht frisch aus- gesehen. Er habe dies dem längeren Transporte zuge- schrieben. Er wolle indess hervorheben, dass er das Fleisch nicht so genau gesehen habe, um beurtheilen zu können, ob dasselbe gehörig ausgeblutet hatte.
4. Der Bürgermeister hat das Fleisch an dem be- treffenden Tage gegen 11 Uhr Vormittags gesehen. Da- mals hatte es nicht mehr die frische Farbe des Fleisches, sondern einen Anflug von gelber Farbe. Nachmittags 2 Uhr hat er das Fleisch in einer Grube der Abdeckerei wieder gesehen und gefunden, dass es ganz eitronengelb, ja grünſich ausgesehen habe; es hat auf ihn den Eindruck Si als müsste es in kurzer Zeit in Verwesung über- gehen.
5. Der Fleischbeschauer fand das Fleisch der Ham- mel citronengelb und nicht vollständig ausgeblutet. so dass es den Eindruck machte, als ob die Hammel bereits im Absterben geschlachtet worden wären.
Der Kläger, wie die Beklagten haben nach diesen Ermittelungen auf ein Gutachten der technischen Depu-
tation für das Veterinärwesen über ihre entgegenstehenden
Annahmen in Betreff der Unschädlichkeit bezw. des Ver- dorbenseins des Fleisches der zum Verkaufe gestellten Hammel provocirt. Diesem Antrage war nach der Sach- lage zu entsprechen und hat demnächst auf diesseitiges Ersuchen die genannte Deputation ihr Gutachten unterm 4. Februar d. J. dahin erstattet:
Gutachten:
„Durch die Zeugenaussagen ist festgesteilt, dass die an der Lupinose erkrankten Schafe erst dann abgeschlachtet worden sind, als sie bereits hingefallen waren und man befürchten musste, sie würden krepiren, ferner, dass der Inspector N. den Befehl erhalten und ausgeführt hat, die erkrankten Schafe,„falls die Krankheit in einem hohen Stadium begriffen wäre,“ nochzur rechten Zeit abzuschlachten.
Hierdurch ist dargethan, dass die Schafe nicht im ersten Stadium der Lupinose, in welchem sie die Ohren und Köpfe hängen liessen, und umhertaumelten, als ob sie sinnlos wären und in welchem sie nicht fressen wollten, und sich zum Theil schon etwas unruhig zeigten, sondern wahrscheinlich erst im letzten Stadium, jedenfalls aber nachdem die Krankheit bereits weiter vorgeschritten war, abgeschlachtet worden sind. Aus den Verhandlungen hat sich ferner ergeben, dass das Fleisch gelb und nicht frisch ausgesehen hat, dass es nicht mehr die frische Farbe des Fleisches, sondern einen Anflug von gelber Farbe hatte. dass es citronengelb und nicht vollständig ausgeblutet war, so dass es den Eindruck machte, als ob die Hammel pereits im Apsterben geschlachtet worden wären, dass es einen Stich ins Gelbliche zeigte und endlich, dass es 3 Stunden nach der ersten Besichtigung von dem Zeugen N. citronengelb bis grünlich befunden wurde, 8o dass es den Eindruck machte, als müsse es in kurzer Zeit verwesen.
Es kann somit als festgestellt erachtet werden, dass das Fleisch schon auf dem Markte zu N. eine veränderte Beschaffenheit, mindestens eine gelbliche Farbe gehabt hat.
Nun tritt Gelbfärbung des Fleisches stets später ein, als Gelbfärbung des Fettes und gewöhnlich nur bei höherem Grade der Krankheit. Ein solcher kann sich bei der Lu- pinose aber schon in einigen Tagen ausbilden. Auch stellen sich pei höheren Graden der Lupinose noch ander- weitige Veränderungen des Fleisches, nämlich parenchy- matöse Entartungen der Muskelsubstanz ein, welche die vollständige Ausblutung des Schlachtthieres verhindern und die Haltbarkeit des Fleisches peeinträchtigen. Wenn daher schon das missfarbige Fleisch an sich ekelerregend ist, so muss dasselbe bei höheren Graden der Lupinose geradezu als verdorben im Sinne des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, bezeichnet werden.
Die beklagten Sachverständigen waren daher ver- pfichtet, das betreffende Fleisch zu beanstanden, nachdem sie dasselbe, als zu spät geschlachtet, nicht vollständig aus- geblutet und daher ekelerregend bezw. nicht nur gelblich, sondern auch dunkler und trüber als normal, und leicht zersetzlich erkannt hatten. Sie würden dagegen tadelns- werth gehandelt haben, wenn sie das missfarbige Fleisch


