1. August.

Thiermedicinische Rundschau ete.

scheinigung des Letzteren, dass das Fleisch für die mensch-

liche Gesundheit gestattet.

unschädlich sei, wurde der Verkauf

Bald darauf etwa um 9 Uhr erschien der Kreis- thierarzt auf dem Markt, nahm Einsicht von dem Attest

des Thierarztes I. Klasse N., besichtigte das Fleisch und verbot den weiteren Verkauf der noch vorhandenen neun- zehn Hammel. Gegen 11 Uhr wurde dann das Fleisch nochmals von dem Kreisthieraizt und dem Kreisphysikus sowie dem Bürgermeister besichtigt, und auf Grund des Gutachtens der beiden Erstgenannten sind demnächst die neunzehn Hammel konfiszirt, mit Petroleum begossen und

vergraben worden Der Rittergutsbesitzer N. erhob hierauf

gegen den Kreisphysikus und den Kreisthierarzt Klage auf Schadenersatz mit der unter Beweis gestellten Behauptung, dass die erwähnten Fetthammel am Abend vor dem Ver- kauf im allerersten Stadium der Lupinosis geschlachtet seien, und dass erfahrungsmässig sowie nach wissenschaft-

lichen Feststellungen Fleisch von im ersten Stadium der

Lupinosis abgeschlachteten Schafen der menschlichen Ge- sundheit durchaus unschädlich sei, die Beblagten aber, indem sie Gegentheiliges begutachteten, sich eines vertret- baren Versehens schuldig gemacht hätten.

Nachdem das Königliche Amtsgericht zu N. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Oktober 1886 anberaumt hatte, ist vor Abhaltung dieses Termins durch Plenarbeschluss der Königlichen Regierung zu N. vom

15. September 1886 der Konflikt erhoben und damit be-

gründet worden, dass keine Thatsachen vorgebracht seien, welche auf ein pflichtwidriges Verhalten der beiden Be- klagten bei Abgabe ihres Gutachtens schliessen liessen.

Die beiden Beklagten haben sich über den Konflikt nicht geäussert. Der Kläger erachtet den Konflikt nicht für begründet und macht noch geltend, dass, wenn das Fleisch wirklich bei der Konfiskation ungeniessbar gewesen, dies der beklagte Kreisthierarzt verschuldet habe, da auf dessen Veranlassung der Wagen mit den Hammeln mehrere Stunden in der Sonne habe halten müssen.

Das Königliche Oberlandesgericht zu Stettin hat aus- geführt, dass die von dem Kläger behaupteten Thatsachen

eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten nach§ 11 des Ein- führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und§ 89 Tit. 10 Theil II des Allgemeinen Landrechts enthalten könnten,¹) ein Urtheil hierüber aber dadurch ausgeschlossen sei, dass zur Zeit nur die Klageschrift vorliege, der Sach-

) Anmerkung des Herausgebers. Den Inhalt des

§ 89, Tit. 10, Theil II des preussischen Allgem. Landrechts, auf den sich das Urtheil bezieht, haben wir bereits in No. 15, Seite 183 angegeben. Der nicht minder wichtige §S 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für das deutsche Reich, auf den sich vorstehendes Urtheil ebenfalls bezieht, hat folgenden Wortlaut:

Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder eivilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten ausser Kraft.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder un- bedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist mit der Maassgabe:

1. dass die Vorentscheidung auf die Feststellung be- schränkt ist, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe;

2. dass in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgerichte zusteht.

nommen.

deutlicher habe erkennen lassen.

verhalt also gänzlich unaufgeklärt sei. Die Minister der

geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten

und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten haben sich nicht geäussert.

Nach Feststellung des Sachverhalts musste der Konflikt für begründet erachtet werden.

Die Gutachten der betheiligten Sachverständigen lauten wie fo)gt:

a) Des Thierarztes N. vom 3. April 1886:Nach Be- sichtigung des Fleisches gebe ich mein Gutachten dahin ab, dass dasselbe, wenngleich es einen Stich ins Gelbliche zeigte(wie es im ersten Stadium der Lupinose sich konstant findet), für die menschliche Gesundheit unbedingt unschädlich ist.

b) Des Kreisthierarztes vom 3. April 1886:Wenngleich das Fleisch solcher Schafe allgemein als unschädlich für die menschliche Gesundheit angesehen werden kann, so ist in diesem Falle der Umstand zu berück- sichtigen, dass die Schafe zu spät abgeschlachtet wurden, nicht vollständig ausgeblutet haben, und dass daher das Fleisch ein ekelerregendes Ansehen hat. Diesem Befunde nach kann ich das Fleisch der qu. Schafe als Nahrungsmittel für Menschen nicht erachten.

c) Des Kreisphysikus vom 3. April 1886:Auch ich habe das Fleisch heute gegen 11 Uhr Vormittags besichtigt, es nicht nur gelblich, sondern auch dunkler und trüber als normal aussehend befunden. Ich glaube, dass das Fleisch der Zersetzung verfallen wird und halte es daher für Menschen als un- geniessbar.

Bei ihrer Vernehmung vor dem Königlichen Amts- gericht zu N. bekundeten die beklagten Sachverständigen Folgendes: Der Kreisphysikus erklärt, er habe die Unter- suchung der Hammel auf Veranlassung der Polizeiver- waltung in seiner Figenschaft als Kreisphysikus vorge- Er sei damals im hohen Grade innerlich ent- rüstet gewesen, dass Fleisch, welches schon ein Laie als zersetztes und krankwachendes erkennen musste und dieser Umstand habe in der That zu seiner Requistion Anlass gegeben mitten auf dem Markte zum Verkauf gebracht werden konnte. Ausserdem hebt er hervor, dass das Sonnenlicht, welches auf einen Theil des Fleisches gefallen sei, die Zersetzung und krankhaften Veränderungen Auch habe er, nachdem er Kenntniss von den Vorgängen erhalten, strafrechtliche Verfolgung des Klägers beantragt.

Der Kreisthierarzt giebt eine mit der vorstehenden übereinstimmende Erklärung ab: Er sei am 3. April 1886 von der Polizeiverwaltung durch einen Polizeidiener auf- gefordert worden, das Schaffleisch zu untersuchen, da das- selbe dem Fleischbeschauer und dem Pnblikum nicht recht richtig vorgekommen sei. Das Fleisch habe einen gelben Anstrich gehabt und die Gefässe hätten dankles, zersetztes Blut enthalten; auch sei die Farbe des Fleisches dunkler als gewöhnlich gewesen. Die von ihm untersuchten Schafe seien zu spät geschlachtet worden und hätten nicht vo)l- ständig ausgeblutet; dadurch sei ein Zustand schneller Zersetzung herbeigeführt worden, der das Fleisch ent- schieden nachtheilig für die Gesundheit gemacht habe. Die Polizei habe hierauf das Fleisch mit Petroleum be- giessen und vergraben lassen. Am Abend desselben Tages habe er das Fleisch zufällig noch einmal auf der Abdeckerei gesehen. Inzwischen sei es in der Zersetzung soweit vorgeschritten gewesen, dass es intensiv grün aus- gescehen habe. Er müsse deshalb annehmen, dass die Hammel nicht im ersten, sondern im letzten Stadium der Lupinose geschlachtet worden seien. Der Sachverständige Thierarzt N. dagegen erklärt bei seiner Vernehmung am 27. Juni 1888, er hätte gefanden, dass die Schlachtung regelrecht geschehen wäre, und halte daher sein Gutachten 42